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Serie: Zehn Jahre danach — Teil 5 von 7

Kinderehen & Verwandtenehe

Zwei Themen, zwei Rechtslagen: was amtlich erfasst wurde — und was der Gesetzgeber daraus gemacht hat
Stand: Juli 2026 Lesedauer: ca. 8 Minuten

Dieser Teil dokumentiert zwei Themenfelder, die im Zusammenhang mit der Migrationsbewegung ab 2015 in Deutschland öffentlich diskutiert wurden: die Registrierung minderjährig verheirateter Personen und die medizinische Forschung zu Verwandtenehen. Beide Themen werden hier ausschließlich anhand amtlicher Statistiken, Gesetzestexte und peer-reviewter Fachpublikationen dargestellt.

01Kinderehen — die amtliche Erfassung 2016

Zum Stichtag 31. Juli 2016 waren im Ausländerzentralregister folgende Zahlen erfasst:

1.475
Minderjährige mit Familienstand „verheiratet"
361
davon jünger als 14 Jahre
1.152
davon Mädchen
994
im Alter von 16–18 Jahren

Nach Herkunftsstaat: Syrien (664), Afghanistan (157), Irak (100), Bulgarien (65), Polen (41), Rumänien (33), Griechenland (32). Die Ehen wurden nicht in Deutschland geschlossen, sondern im Ausland — meist vor der Einreise.

Quelle
Antwort des Bundesinnenministeriums auf Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion, zitiert in taz.de und euronews.de (9.9.2016) BELEGT

Die zuständigen Behörden gingen zum damaligen Zeitpunkt selbst von einer höheren Dunkelziffer aus. Diese Einschätzung der Behörden ist BELEGT — die tatsächliche Höhe der Dunkelziffer bleibt naturgemäß OFFEN.

02Der Auslöser: OLG Bamberg, Mai 2016

Die öffentliche Debatte wurde maßgeblich durch eine gerichtliche Entscheidung ausgelöst:

Quelle
Süddeutsche Zeitung (2.6.2017), „Bundestag beschließt Aus für Kinderehen"; iurratio.de, Rechtsanalyse zur Anhebung des Ehemündigkeitsalters BELEGT

Die Reform war nicht unumstritten — Kritik kam sowohl von Seiten, die schärfere Regeln forderten, als auch von familienrechtlicher Seite, die vor pauschalen Aufhebungen ohne Einzelfallprüfung warnte (etwa bei jungen Müttern, für die eine rückwirkende Aufhebung neue Probleme schaffen könnte). Diese fachliche Kontroverse ist dokumentiert, aber nicht Gegenstand dieses Artikels.

03Verwandtenehe — der medizinische Forschungsstand

Unabhängig von der Kinderehen-Debatte existiert ein zweites, älteres Forschungsfeld: der statistische Zusammenhang zwischen Verwandtenehen (Konsanguinität) und Fehlbildungsraten bei Kindern. Dieses Feld betrifft nicht Minderjährigkeit, sondern die Verwandtschaft der Ehepartner untereinander — unabhängig vom Alter.

10,9%
Fehlbildungsrate bei blutsverwandten Paaren
2,9%
Fehlbildungsrate bei nicht verwandten Paaren
35.391
ausgewertete Fälle (Charité-Dissertation)
Quelle
Markus Stärk, Dissertation Charité Berlin (2017): „Konsanguinität und Major Anomalies – eine Auswertung von 35.391 Fällen aus pränatalmedizinischer Sicht" BELEGT

Eine britische Studie (Bradford, Sheridan et al.) fand: Cousinenehe ersten Grades erhöht das Fehlbildungsrisiko um den Faktor 2,19 (95-%-Konfidenzintervall: 1,67–2,85). Nach dieser Berechnung könnten rund 31 Prozent aller Fehlbildungen bei Kindern pakistanischer Herkunft in der untersuchten Bradford-Kohorte auf eine Cousinenehe ersten Grades zurückzuführen sein.

Quelle
Deutsches Ärzteblatt (4.7.2013), „Erhöhtes Fehlbildungsrisiko bei Cousinenehe", Referenz auf Sheridan et al. BELEGT

Wichtig für die Einordnung — und das Ärzteblatt selbst betont diesen Punkt: Konsanguinität ist kein Phänomen einer einzelnen Kultur oder Religion. Historisch dokumentiert sind erhöhte Fehlbildungsraten im europäischen Hochadel (Beispiel Habsburger) ebenso wie beim britischen Naturforscher Charles Darwin, der seine Cousine Emma Wedgwood heiratete und drei seiner zehn Kinder durch gesundheitliche Folgen verlor. Auch bei religiösen Gemeinschaften wie den Amischen in den USA ist das Thema medizinisch dokumentiert.

Der Berliner Gesundheitsbericht für den Bezirk Neukölln verzeichnete eine gegenüber dem Berliner Durchschnitt erhöhte Säuglingssterblichkeit — der Bericht selbst nennt dafür mehrere mögliche Faktoren, darunter Facharztmangel im Bezirk und Sprachbarrieren beim Zugang zum Gesundheitssystem. Ein direkter ursächlicher Zusammenhang zur Konsanguinität wird im Bericht nicht quantifiziert. OFFEN

04Was unterschieden werden muss

KindereheVerwandtenehe
Betrifft das Alter der Ehepartner (Minderjährigkeit)Betrifft den Verwandtschaftsgrad der Ehepartner (jedes Alter)
Rechtlich seit 2017 bundesweit reguliert (Ehemündigkeitsalter 18)In Deutschland rechtlich zulässig (Ehe unter Cousins ist nicht verboten); Thema ist medizinisch-genetisch, nicht juristisch
Kann, muss aber nicht mit Verwandtenehe zusammenfallenKann, muss aber nicht mit Minderjährigkeit zusammenfallen

Beide Phänomene traten in den amtlichen Statistiken und der medizinischen Forschung teilweise überlappend auf (z.B. der Bamberger Fall: minderjährig und mit einem Cousin verheiratet), sind aber analytisch zwei getrennte Fragen.

Ein Gesetz wurde geändert, eine Forschungslage liegt vor. Was daraus für die gesellschaftliche und medizinische Praxis folgt, ist eine andere Frage als die, ob die Zahlen stimmen.