Sechs Gerichte, ein Streitgegenstand: Im Fall der eingefrorenen russischen Milliarden erklären sich mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig für zuständig — ohne dass eine übergeordnete Instanz das auflösen könnte.
Teil 1 dieser Dokumentation zeigte, was mit den 210 Mrd. Euro geschehen soll. Teil 2 stellt die Frage, die im öffentlichen Streit meist untergeht: Wer entscheidet das eigentlich — und mit welcher Legitimation? Die Antwort: mindestens sechs verschiedene Instanzen, gleichzeitig, mit sich teils widersprechenden Ansprüchen.
Klägerin: Zentralbank Russlands · Beklagte: Euroclear
Forum: Moskauer ArbitragegerichtUrteil vom 15. Mai 2026: Schadenersatz von 18,17 Billionen Rubel (rund 200 Mrd. Euro) zulasten Euroclears — die bislang größte juristische Vergeltungsaktion Moskaus seit Beginn der Vermögenssperren 2022. Am 26. Mai ordnete das Gericht die sofortige Vollstreckung an; Euroclears Anträge auf Aussetzung wurden abgewiesen. Im Juni/Juli 2026 verlor Euroclear zusätzlich die Berufung.
Legitimationsgrundlage BELEGT: Russland führte 2020, verschärft seit 2022, Artikel 248.1 der russischen Wirtschaftsprozessordnung ein. Er erklärt russische Gerichte für "ausschließlich zuständig", sobald ein russischer Kläger durch westliche Sanktionen betroffen ist — unabhängig davon, welche Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Vertrag vorsah. Euroclears eigene Anwälte bezeichneten das Verfahren, das unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, als "Schauprozess". Der Westen erkennt diese Zuständigkeit nicht an.
Klägerin: Zentralbank Russlands · Beklagter: Rat der Europäischen Union
Forum: EuG, Kirchberg-Plateau, LuxemburgKlage eingereicht am 27. Februar 2026. Ziel: Aufhebung des EU-Ratsbeschlusses vom Dezember 2025, der jede Rückübertragung der eingefrorenen Vermögenswerte unbefristet untersagt. Die Zentralbank argumentiert, der Beschluss verletze "grundlegende und unveräußerliche Rechte" wie die Unverletzlichkeit von Eigentum und staatliche Immunität — und sei zudem formal fehlerhaft zustande gekommen, weil er nicht einstimmig, sondern nur mit qualifizierter Mehrheit (25 von 27 Staaten, gegen Ungarn und die Slowakei) beschlossen wurde.
Legitimationsgrundlage BELEGT: Artikel 263 AEUV erlaubt die Anfechtung von EU-Rechtsakten vor dem EuG — reguläres, unstrittiges EU-Verfahrensrecht. Offen bleibt lediglich die Detailfrage, ob eine ausländische Zentralbank hier überhaupt klagebefugt ist. Das Gericht selbst hat unbestrittene Autorität über EU-Recht.
Klägerin: Euroclear · Beklagte: Zentralbank Russlands
Forum: Handelsgericht Brüssel (Belgien)Ein separates, drittes Verfahren, eingereicht Ende Juni 2026 — nicht zu verwechseln mit Verfahren 1 und 2. Euroclear klagt hier gegen die russische Zentralbank selbst, mit dem Ziel, die internationale Vollstreckung des Moskauer Urteils (200 Mrd. Euro) zu verhindern. Euroclears Position: Das Moskauer Gericht war nie zuständig, das Verfahren sei "unfair und fiktiv" gewesen — zuständig sei ausschließlich ein belgisches Gericht.
Legitimationsgrundlage BELEGT: reguläres belgisches Zivil- bzw. Handelsrecht, gestützt auf den Sitz Euroclears in Brüssel und die dort geltenden Vertragsbedingungen der Depotverwahrung. Aus westlicher Sicht die "richtige" Adresse für den Streit — aus russischer Sicht irrelevant, da Moskau die eigene Zuständigkeit bereits für sich beansprucht hat.
Antragsteller: ehemalige Yukos-Aktionäre · Antragsgegner: Russischer Staat
Forum: britische Gerichte (Vollstreckungsverfahren)Im März 2026 wies ein britisches Gericht zentrale Einwände Russlands gegen ein Vollstreckungsverfahren zurück. Grundlage ist ein Schiedsspruch des Ständigen Schiedshofs (PCA) von 2014 unter dem Energiecharta-Vertrag, dem Russland selbst beigetreten war. Die Altaktionäre versuchen seither, russisches Staatsvermögen im Ausland zur Begleichung zu erreichen.
Legitimationsgrundlage BELEGT: die New Yorker Konvention von 1958 zur Anerkennung und Vollstreckung internationaler Schiedssprüche. Die britischen Gerichte prüfen hier nur die Vollstreckung eines längst gefällten, unstrittig zustande gekommenen Schiedsspruchs — die sauberste Legitimationskette unter allen sechs Verfahren.
BELEGT Michail Fridman klagt gegen Großbritannien. Vier russische Investoren mit Vermögen bei Euroclear kündigten im September/Oktober 2025 offiziell Schiedsklagen gegen Belgien an. Der russische Oligarch Andrey Molchanov klagt — nach Beschlagnahmung seiner Anteile an einer Zementfirma durch ein ukrainisches Gericht — mit Hilfe einer Tochterfirma unter dem Deutschland-Ukraine-Investitionsschutzabkommen gegen die Ukraine.
Legitimationsgrundlage BELEGT: bilaterale Investitionsschutzabkommen (BITs), die die jeweiligen Staaten teils Jahrzehnte vor dem Krieg unterzeichnet haben. Die Besonderheit: Private Investoren können damit Staaten direkt verklagen, über sogenannte Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen (ISDS) — ganz ohne Umweg über die eigene Regierung. Ein Instrument, das ursprünglich Konzerne vor staatlicher Enteignung schützen sollte.
Der IGH wäre theoretisch die naheliegende neutrale Instanz. Er spielt in der Praxis bislang OFFEN keine Rolle: Für eine Klage vor dem IGH bräuchte Russland eine Zustimmungsgrundlage der beklagten Staaten — die in aller Regel nicht vorliegt. EU-Gerichte wiederum sind an geltendes EU-Sanktionsrecht gebunden und würden eine Klage der russischen Zentralbank dort voraussichtlich abweisen, solange dieses Recht gilt.
| Forum | Parteien | Legitimationsbasis |
|---|---|---|
| Moskauer Arbitragegericht | Russische ZB vs. Euroclear | Einseitige Selbstermächtigung (Art. 248.1 russ. Prozessrecht) |
| EuG, Luxemburg | Russische ZB vs. EU-Rat | Reguläres EU-Verfahrensrecht (Art. 263 AEUV) |
| Handelsgericht Brüssel | Euroclear vs. russische ZB | Belgisches Zivilrecht, Vertragssitz Euroclear |
| Britische Gerichte | Yukos-Aktionäre vs. Russland | New Yorker Konvention 1958 + PCA-Schiedsspruch 2014 |
| ISDS/PCA-Verfahren | Oligarchen vs. EU-Staaten | Bilaterale Investitionsschutzabkommen |
| IGH | — | Keine Zustimmungsgrundlage — bislang kein Faktor |
Es gibt kein Weltgericht, das alle sechs Verfahren bindend zusammenführen könnte. Jede Instanz zieht ihre Autorität entweder aus freiwilliger Vertragszustimmung in der Vergangenheit (EU-Verfahrensrecht, New Yorker Konvention, BITs) oder aus einseitiger Selbstermächtigung durch nationales Recht (Moskaus Art. 248.1). Moskau nutzt die zweite Variante am konsequentesten — und genau das erzeugt die Konfusion: Zwei Rechtsordnungen erklären sich gegenseitig für zuständig und die jeweils andere Seite für illegitim, ohne dass eine dritte, übergeordnete Instanz das verbindlich auflösen kann.
Was passiert, wenn ein westliches Gericht ein Urteil fällt, das Russland ebenso wenig anerkennt wie der Westen das Moskauer Urteil anerkennt — laufen beide Rechtsordnungen dann dauerhaft parallel, ohne jemals aufeinanderzutreffen?
Welche Präzedenzwirkung entfaltet Artikel 248.1 des russischen Prozessrechts für andere Staaten, die künftig ähnliche Sanktionsstreitigkeiten vor die eigenen Gerichte bringen wollen?
Wie viele der 28 Oligarchen-Schiedsverfahren werden am Ende tatsächlich Erfolg haben — und wer zahlt dann: die sanktionierenden Staaten oder am Ende wieder der europäische Steuerzahler?