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Wer kontrolliert wen? · Teil der Doppelstaat-Serie

Zwei Geschwindigkeiten der Aufsicht

Der eine Pfad führt über Fördergeld, Mentoring und Netzwerke bis in die Redaktionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der andere Pfad führt über Drohbriefe, kostenpflichtige Verfahren und Verwaltungsgerichte. Beide Pfade existieren parallel, im selben Mediensystem, unter derselben Aufsicht. Eine Bestandsaufnahme dessen, was sich belegen lässt.

Der Förder-Pfad

Die Neuen deutschen Medienmacher*innen (NdM) sind ein 2008 gegründeter, als gemeinnützig anerkannter Verein mit dem selbst formulierten Ziel, mehr Vielfalt in deutschen Redaktionen durchzusetzen. Ihre Finanzierung ist in mehreren Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen dokumentiert:

GeberZeitraumBetrag
Bundeskanzleramt2017577.918,08 €
Bundeskanzleramt2018453.394,54 €
BAMF2016118.737 €
BAMF2017101.691 €
BAMF (Modellprojekte)01/2017–09/2018184.903,20 €
Bundeszentrale für pol. Bildung2017–201852.552,90 €
BMFSFJ / „Demokratie leben!“2017300.048,77 €
Fakt Diese Zahlen stammen aus Bundestagsdrucksachen 19/4707, 19/5134 und 19/2376 — Primärquellen, keine Presseberichte. Zusätzlich ist laut Drs. 19/4707 eine Förderung durch die Open Society Foundations dokumentiert. Der Verein ist 2025 weiterhin Teil des vom BMFSFJ geförderten Kooperationsverbunds „toneshift“ im Rahmen von „Demokratie leben!“.

Zentraler Baustein der Vereinsarbeit sind Mentoring-Programme, die nach eigenen Angaben über 400 Nachwuchsjournalist*innen begleitet haben. Der Verein selbst benennt das Ziel dieser Programme öffentlich: Teilnehmende sollen in Redaktionen platziert werden — "im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in Verlagen oder als selbstständige Journalist*innen". Ein dokumentiertes Beispiel aus dem NRW-Mentoring: Eine Mentee des Jahrgangs 2022 begann direkt im Anschluss ein Volontariat bei Sat.1 — eine Selbstauskunft des Vereins, kein unabhängig verifizierter externer Beleg.

„Viele von ihnen prägen heute als feste oder freie Redakteur*innen, in Verlagen, im öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder als innovative Creator*innen die deutsche Medienlandschaft.“ — Eigendarstellung der NdM

Der Verfolgungs-Pfad

Parallel dazu läuft ein anderer, ebenfalls dokumentierter Prozess: die aufsichtsrechtliche Verfolgung einzelner unabhängiger Medienmacher durch Landesmedienanstalten. Zwei Fälle, die wir bereits in der Serie „Wer kontrolliert wen?“ dokumentiert haben, zeigen das Muster in unterschiedlicher Ausprägung.

Vorherige Recherche: „Die staatliche Schlussredaktion: LFM NRW gegen Ben ungeskriptet“ (rundfunkkritik.de)

Fall Benjamin Berndt („Ben ungeskriptet“): Nach einem rund sechs Millionen Mal aufgerufenen Podcast-Interview mit AfD-Politiker Björn Höcke forderte die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) unter Leitung von Tobias Schmid eine nachträgliche Einordnung einer einzelnen historischen Aussage Höckes als Falschaussage — sowie eine Prüfung von über 300 weiteren, teils mehrstündigen Interviews auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen. Berndt wird von Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel vertreten, der die Behörde öffentlich als „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“ zurückwies.

Fall Alexander Wallasch: Der Blogger und Publizist berichtet, seit über 500 Tagen von mittlerweile fünf Landesmedienanstalten in Verfahren verwickelt zu sein. Ausgangspunkt war laut seiner eigenen Darstellung ein Schreiben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), das ihn aufforderte, mehr als 3.000 Artikel auf seiner Seite zu überprüfen, anzupassen oder zu löschen. Wallasch führt dazu eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Schmitz. Eine vom Autor selbst als „Sondereinsatzgruppe Wallasch“ bezeichnete Konstellation mehrerer Anstalten wird von Schmitz auf einer Bundestags-Veranstaltung (1. Demokratiekongress) öffentlich thematisiert.

Einordnung der Quellenlage Der Fall Berndt ist über Apollo News und t-online extern bestätigt. Der Fall Wallasch stützt sich primär auf Wallaschs eigene Selbstauskunft sowie auf eine unabhängige Bestätigung durch den Wirtschaftsjournalisten Norbert Häring, der von "kostenpflichtigen Beanstandungen verschiedener Aussagen" berichtet. Das ist eine belastbare, aber nicht institutionell-primäre Quellenlage (Selbstbericht des Betroffenen + eine unabhängige Zweitquelle). Für eine gerichtsfeste Einordnung fehlen bislang die Bescheide der Anstalten selbst bzw. ein rechtskräftiges Urteil des VG Braunschweig.

Zeitlinie

2017–2018
Dokumentierte Förderzahlungen an NdM durch Bundeskanzleramt, BAMF, BpB, BMFSFJ (Bundestagsdrucksachen).
Ende April 2026
Ben Berndts Höcke-Podcast erreicht rund sechs Millionen Aufrufe.
15. Juni 2026
LFM NRW fordert Berndt schriftlich zur nachträglichen Einordnung auf, Frist 30. Juni.
30. Juni 2026
Frist verstreicht, Berndt weigert sich, Anwalt Steinhöfel widerspricht der Behörde öffentlich.
laufend
Wallasch beziffert seine eigene Verfahrensdauer auf über 500 Tage, Klage in Braunschweig anhängig.

Das Kostenrisiko als eigener Mechanismus

Was in den öffentlich gewordenen Fällen kaum thematisiert wird, ist die reine Kostenstruktur der Verfahren selbst — unabhängig davon, ob am Ende ein Rechtsverstoß festgestellt wird oder nicht. Nach der seit dem 24. Januar 2025 geltenden Kostensatzung der Landesmedienanstalten liegt die Mindestgebühr für eine Amtshandlung bei 100 €, bei einem Rechtsbehelf bei 150 €. Bleibt ein Rechtsbehelf erfolglos, kann die Gebühr auf bis zu 5.000 € steigen. Ein konkreter Fall ist unabhängig über multipolar-magazin.de und hintergrund.de bestätigt: Das Online-Medium Apolut ließ die Klagefrist verstreichen und musste eine Bearbeitungsgebühr von 4.000 € zahlen.

KostenpostenHöheQuelle
Mindestgebühr Amtshandlung100–150 €Kostensatzung Landesmedienanstalten (primär)
Gebühr bei erfolglosem Rechtsbehelfbis 5.000 €Kostensatzung Landesmedienanstalten (primär)
Bearbeitungsgebühr (Fall Apolut)4.000 €multipolar-magazin.de, hintergrund.de
Gerichtskostenvorschuss 1. Instanz bei Streitwert 500.000 €rd. 23.124 €GKG-Gebührentabelle (Berechnung kursiert im Fall Wallasch)

Vor dem Verwaltungsgericht entscheidet der vom Gericht festgesetzte Streitwert über die Größenordnung der Kosten. Im Verfahren Wallasch gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt kursiert eine Berechnung, nach der allein der Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz bei einem Streitwert von 500.000 Euro rund 23.124 Euro betragen würde — ohne Anwaltskosten, ohne zweite Instanz, ohne Gutachten. Diese Zahl basiert auf der öffentlich einsehbaren GKG-Gebührentabelle, der konkrete Streitwert in diesem Fall ist jedoch eine Angabe der betroffenen Partei selbst und nicht unabhängig durch das Gericht bestätigt.

Fakt vs. Einordnung Belegt ist die gesetzliche Kostensystematik selbst (Kostensatzung, GKG) sowie der Apolut-Fall (4.000 €, zwei unabhängige Quellen). Nicht unabhängig verifiziert sind die konkreten Zahlen zum Fall Wallasch — Streitwerthöhe, externe Anwaltsbeauftragung durch die NLM und der Umfang von 1.200 Seiten Akteneinsicht stammen aus Wallaschs eigener Darstellung.

Der strukturelle Punkt liegt nicht in der Höhe eines einzelnen Bußgelds, sondern im Kostenrisiko des Verfahrens an sich: Ein Kläger muss Gerichtskostenvorschuss und eigene Anwaltskosten vorstrecken, bevor überhaupt ein Urteil vorliegt — und trägt im Unterliegensfall zusätzlich die Kosten der Gegenseite. Dieser Abschreckungseffekt entsteht durch die Verfahrensarchitektur selbst, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Absicht zur gezielten Zermürbung vorliegt.

Cui bono — und wo die Grenze der Aussage liegt

Was sich belegen lässt, ist eine strukturelle Asymmetrie: Ein Verein, der sich selbst als Instrument zur Herstellung von "adäquater" Berichterstattung versteht, wird über mehrere Bundesministerien mit siebenstelligen Summen unterstützt und dokumentiert öffentlich den eigenen Ausbildungspfad in die Redaktionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Parallel dazu setzen Landesmedienanstalten — Institutionen, die dem Grundgesetz nach staatsfern organisiert sein sollen — aufwendige, kostenpflichtige Prüfverfahren gegen einzelne unabhängige Podcaster und Blogger in Gang, deren Kernvorwurf sich in mindestens einem dokumentierten Fall auf eine einzelne historische Detailaussage eines Interviewpartners reduziert.

Fairnessbox Die NdM betonen, sich für "Vielfalt" und gegen "Hass im Netz" einzusetzen — ein Ziel, das für sich genommen nicht bestritten wird und dem sich auch Kritiker in der Sache selten explizit entgegenstellen. Die Landesmedienanstalten wiederum berufen sich auf ihren gesetzlichen Auftrag zur Sicherung journalistischer Sorgfaltspflicht nach dem Medienstaatsvertrag — ein Auftrag, der grundsätzlich für alle journalistisch-redaktionellen Angebote gilt, nicht nur für alternative Formate. Ob die Anwendungspraxis tatsächlich einseitig ist oder ob NdM-Inhalte schlicht seltener Anlass zu Beanstandungen bieten, lässt sich aus den vorliegenden Quellen nicht abschließend beantworten — dafür wäre eine systematische Auswertung aller LMA-Verfahren nötig, nicht nur der öffentlich gewordenen Einzelfälle.

Eine Absicht — etwa eine koordinierte Strategie, bestimmte Stimmen gezielt zu fördern und andere gezielt zu belasten — ist aus den vorliegenden Dokumenten nicht nachweisbar und wird hier nicht behauptet. Nachweisbar ist die strukturelle Konstellation selbst: unterschiedliche Aufsichts- und Förderintensität für strukturell ähnliche publizistische Tätigkeit, abhängig von deren politischer Schlagseite. Diese Beobachtung ist dokumentierbar, ohne dass sie einen Plan oder ein Motiv unterstellt.

Quellen:
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