Der eine Pfad führt über Fördergeld, Mentoring und Netzwerke bis in die Redaktionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Der andere Pfad führt über Drohbriefe, kostenpflichtige Verfahren und Verwaltungsgerichte. Beide Pfade existieren parallel, im selben Mediensystem, unter derselben Aufsicht. Eine Bestandsaufnahme dessen, was sich belegen lässt.
Die Neuen deutschen Medienmacher*innen (NdM) sind ein 2008 gegründeter, als gemeinnützig anerkannter Verein mit dem selbst formulierten Ziel, mehr Vielfalt in deutschen Redaktionen durchzusetzen. Ihre Finanzierung ist in mehreren Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen dokumentiert:
| Geber | Zeitraum | Betrag |
|---|---|---|
| Bundeskanzleramt | 2017 | 577.918,08 € |
| Bundeskanzleramt | 2018 | 453.394,54 € |
| BAMF | 2016 | 118.737 € |
| BAMF | 2017 | 101.691 € |
| BAMF (Modellprojekte) | 01/2017–09/2018 | 184.903,20 € |
| Bundeszentrale für pol. Bildung | 2017–2018 | 52.552,90 € |
| BMFSFJ / „Demokratie leben!“ | 2017 | 300.048,77 € |
Zentraler Baustein der Vereinsarbeit sind Mentoring-Programme, die nach eigenen Angaben über 400 Nachwuchsjournalist*innen begleitet haben. Der Verein selbst benennt das Ziel dieser Programme öffentlich: Teilnehmende sollen in Redaktionen platziert werden — "im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, in Verlagen oder als selbstständige Journalist*innen". Ein dokumentiertes Beispiel aus dem NRW-Mentoring: Eine Mentee des Jahrgangs 2022 begann direkt im Anschluss ein Volontariat bei Sat.1 — eine Selbstauskunft des Vereins, kein unabhängig verifizierter externer Beleg.
Parallel dazu läuft ein anderer, ebenfalls dokumentierter Prozess: die aufsichtsrechtliche Verfolgung einzelner unabhängiger Medienmacher durch Landesmedienanstalten. Zwei Fälle, die wir bereits in der Serie „Wer kontrolliert wen?“ dokumentiert haben, zeigen das Muster in unterschiedlicher Ausprägung.
Fall Benjamin Berndt („Ben ungeskriptet“): Nach einem rund sechs Millionen Mal aufgerufenen Podcast-Interview mit AfD-Politiker Björn Höcke forderte die Landesanstalt für Medien NRW (LFM NRW) unter Leitung von Tobias Schmid eine nachträgliche Einordnung einer einzelnen historischen Aussage Höckes als Falschaussage — sowie eine Prüfung von über 300 weiteren, teils mehrstündigen Interviews auf mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen. Berndt wird von Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel vertreten, der die Behörde öffentlich als „keine staatliche Schlussredaktion für mediale Inhalte“ zurückwies.
Fall Alexander Wallasch: Der Blogger und Publizist berichtet, seit über 500 Tagen von mittlerweile fünf Landesmedienanstalten in Verfahren verwickelt zu sein. Ausgangspunkt war laut seiner eigenen Darstellung ein Schreiben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM), das ihn aufforderte, mehr als 3.000 Artikel auf seiner Seite zu überprüfen, anzupassen oder zu löschen. Wallasch führt dazu eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, vertreten durch Rechtsanwalt Dirk Schmitz. Eine vom Autor selbst als „Sondereinsatzgruppe Wallasch“ bezeichnete Konstellation mehrerer Anstalten wird von Schmitz auf einer Bundestags-Veranstaltung (1. Demokratiekongress) öffentlich thematisiert.
Was in den öffentlich gewordenen Fällen kaum thematisiert wird, ist die reine Kostenstruktur der Verfahren selbst — unabhängig davon, ob am Ende ein Rechtsverstoß festgestellt wird oder nicht. Nach der seit dem 24. Januar 2025 geltenden Kostensatzung der Landesmedienanstalten liegt die Mindestgebühr für eine Amtshandlung bei 100 €, bei einem Rechtsbehelf bei 150 €. Bleibt ein Rechtsbehelf erfolglos, kann die Gebühr auf bis zu 5.000 € steigen. Ein konkreter Fall ist unabhängig über multipolar-magazin.de und hintergrund.de bestätigt: Das Online-Medium Apolut ließ die Klagefrist verstreichen und musste eine Bearbeitungsgebühr von 4.000 € zahlen.
| Kostenposten | Höhe | Quelle |
|---|---|---|
| Mindestgebühr Amtshandlung | 100–150 € | Kostensatzung Landesmedienanstalten (primär) |
| Gebühr bei erfolglosem Rechtsbehelf | bis 5.000 € | Kostensatzung Landesmedienanstalten (primär) |
| Bearbeitungsgebühr (Fall Apolut) | 4.000 € | multipolar-magazin.de, hintergrund.de |
| Gerichtskostenvorschuss 1. Instanz bei Streitwert 500.000 € | rd. 23.124 € | GKG-Gebührentabelle (Berechnung kursiert im Fall Wallasch) |
Vor dem Verwaltungsgericht entscheidet der vom Gericht festgesetzte Streitwert über die Größenordnung der Kosten. Im Verfahren Wallasch gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt kursiert eine Berechnung, nach der allein der Gerichtskostenvorschuss für die erste Instanz bei einem Streitwert von 500.000 Euro rund 23.124 Euro betragen würde — ohne Anwaltskosten, ohne zweite Instanz, ohne Gutachten. Diese Zahl basiert auf der öffentlich einsehbaren GKG-Gebührentabelle, der konkrete Streitwert in diesem Fall ist jedoch eine Angabe der betroffenen Partei selbst und nicht unabhängig durch das Gericht bestätigt.
Der strukturelle Punkt liegt nicht in der Höhe eines einzelnen Bußgelds, sondern im Kostenrisiko des Verfahrens an sich: Ein Kläger muss Gerichtskostenvorschuss und eigene Anwaltskosten vorstrecken, bevor überhaupt ein Urteil vorliegt — und trägt im Unterliegensfall zusätzlich die Kosten der Gegenseite. Dieser Abschreckungseffekt entsteht durch die Verfahrensarchitektur selbst, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Absicht zur gezielten Zermürbung vorliegt.
Was sich belegen lässt, ist eine strukturelle Asymmetrie: Ein Verein, der sich selbst als Instrument zur Herstellung von "adäquater" Berichterstattung versteht, wird über mehrere Bundesministerien mit siebenstelligen Summen unterstützt und dokumentiert öffentlich den eigenen Ausbildungspfad in die Redaktionen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Parallel dazu setzen Landesmedienanstalten — Institutionen, die dem Grundgesetz nach staatsfern organisiert sein sollen — aufwendige, kostenpflichtige Prüfverfahren gegen einzelne unabhängige Podcaster und Blogger in Gang, deren Kernvorwurf sich in mindestens einem dokumentierten Fall auf eine einzelne historische Detailaussage eines Interviewpartners reduziert.
Eine Absicht — etwa eine koordinierte Strategie, bestimmte Stimmen gezielt zu fördern und andere gezielt zu belasten — ist aus den vorliegenden Dokumenten nicht nachweisbar und wird hier nicht behauptet. Nachweisbar ist die strukturelle Konstellation selbst: unterschiedliche Aufsichts- und Förderintensität für strukturell ähnliche publizistische Tätigkeit, abhängig von deren politischer Schlagseite. Diese Beobachtung ist dokumentierbar, ohne dass sie einen Plan oder ein Motiv unterstellt.