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Ausreisepflichtig, mehrfach verurteilt, trotzdem im Land: Der Fall Taymaz S.

Wer kontrolliert wen? · dunkelfeld.report · 27. Juli 2026

Ein Mann, der laut Behördenangaben seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig ist und mehrfach wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten verurteilt wurde, befand sich am Wochenende in Untersuchungshaft im Zusammenhang mit einem der schwersten islamistischen Anschläge des Jahres. Er kam wieder frei – nicht weil die Ausreisepflicht aufgehoben wurde, sondern weil sich der Tatverdacht des Anschlags nicht erhärten ließ. Die eigentliche Frage bleibt unberührt: Warum war er überhaupt noch im Land?

Faktenlage
Nach dem islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin (Tatverdächtiger: Abdul Ballout, erschossen bei Zugriff in Spandau) nahm die Polizei in der Tatnacht einen weiteren Mann fest – Taymaz S., iranischer Staatsangehöriger. Ermittler prüften zunächst, ob er als Beifahrer im Tatfahrzeug gesessen hatte. Da keine DNA-Spuren von ihm im Fahrzeug festgestellt wurden, wurde er noch am Sonntagabend aus dem Gewahrsam entlassen. Die Bundesanwaltschaft ermittelt weiter, ob eine Mitwisser- oder Unterstützerrolle vorlag.

Die Vorgeschichte, die zählt

S. kam nach Medienberichten 2011 als Jugendlicher mit seiner Mutter nach Deutschland und erhielt Flüchtlingsschutz. Dieser Schutzstatus wurde später widerrufen. Seither wurde er mehrfach verurteilt – unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, tätlicher Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, Bandendiebstahls und räuberischer Erpressung. Er gilt als vollziehbar ausreisepflichtig, was bedeutet: Es gibt keine rechtliche Hürde mehr, die einer Abschiebung grundsätzlich entgegensteht.

"Vollziehbar ausreisepflichtig" heißt: Es gibt keinen rechtlichen Grund mehr, warum er noch hier ist.

Wer trägt die Verantwortung?

Der Fall reiht sich in ein bekanntes strukturelles Muster ein, das unabhängig vom konkreten Anschlagsverdacht besteht: Ausreisepflicht und tatsächliche Ausreise fallen in Deutschland systematisch auseinander. Zuständig für den Vollzug sind die Ausländerbehörden der Länder, die über Abschiebehindernisse (fehlende Papiere, Herkunftsstaat verweigert Rücknahme, gesundheitliche Gründe, fehlende Haftkapazität für Abschiebehaft) im Einzelfall entscheiden. Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit wiederholt auf die Lücke zwischen Ausreisepflicht und tatsächlichem Vollzug hingewiesen – strukturell, nicht als Vorwurf an einzelne Sachbearbeiter.

Was noch offen ist
Öffentlich nicht bekannt: Warum genau wurde bei S. trotz vollziehbarer Ausreisepflicht und mehrfacher einschlägiger Verurteilungen keine Abschiebung vollzogen? Lag ein konkretes Abschiebehindernis vor (z. B. Weigerung des Iran, ihn aufzunehmen – ein bei iranischen Staatsangehörigen bekanntes Problem), oder war es eine Kapazitäts- bzw. Prioritätsfrage der zuständigen Behörde? Ohne Antwort auf diese Frage bleibt jede politische Zuspitzung unbelegt.

Fairnessbox: Die Gegenposition

Was gegen eine vorschnelle Empörung spricht:
Erstens: Eine Anklage oder gar Verurteilung wegen des Anschlags selbst liegt gegen S. nicht vor – die DNA-Spurenlage entlastete ihn in diesem Punkt, die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt. Zweitens: Nicht jede vollziehbare Ausreisepflicht lässt sich rechtsstaatlich sofort durchsetzen – bei fehlender Aufnahmebereitschaft des Herkunftsstaats (der Iran nimmt eigene Staatsangehörige oft nicht zurück) ist eine Abschiebung faktisch blockiert, unabhängig vom politischen Willen der Behörde. Dieses Problem betrifft nicht nur iranische, sondern auch afghanische, irakische und weitere Staatsangehörige und ist ein bekanntes diplomatisches, kein rein administratives Versagen. Wer das dem CSD-Anschlag ursächlich zuordnet, überdehnt die Beweislage.

Dunkelfeld-Fazit

Der belegbare Kern dieses Falls ist nicht der Anschlagsverdacht gegen Taymaz S. – der hat sich nicht erhärtet. Der belegbare Kern ist die strukturelle Lücke: ein Mensch, mehrfach wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten verurteilt, rechtlich zur Ausreise verpflichtet, faktisch weiter im Land. Diese Lücke existiert unabhängig davon, ob ihr Träger am Rande eines islamistischen Anschlags auftaucht oder nicht – sie wird nur in solchen Momenten sichtbar. Cui bono? Nicht die öffentliche Sicherheit. Wer die Antwort auf die Rücknahmeblockade einzelner Herkunftsstaaten kennt, kennt auch die eigentliche Stellschraube – und die liegt nicht bei der einzelnen Ausländerbehörde, sondern in der diplomatischen Praxis des Bundes.

Quellen: Tichys Einblick (Holger Douglas, 27.07.2026) unter Berufung auf rbb und Bild – Fakten zu Vorstrafen, DNA-Befund und Freilassung; Tagesspiegel, LTO/dpa, Berlin.de-Pressemitteilung Polizei/Generalstaatsanwaltschaft – Grundfakten CSD-Anschlag. Hinweis: Herkunftsangaben zu Vorstrafen und Ausreisepflicht stammen aus Sekundärberichterstattung eines meinungsorientierten Mediums (Tichys Einblick) unter Berufung auf rbb/Bild; eine unabhängige Zweitquelle wurde bislang nicht identifiziert und sollte vor Veröffentlichung noch verifiziert werden.
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