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DUNKELFELD.REPORT — SPRACHE & MACHT

Sprachlenkung heute: Was ein NS-Begriff mit dem Selbstbestimmungsgesetz zu tun hat — und was nicht

Wer Begriffe kontrolliert, kontrolliert den Diskurs. Ein Blick auf ein historisches Muster — und die Frage, wo der Vergleich zur Gegenwart trägt und wo er zerbricht.
BELEGT

Im September 1929 begann eine Kampagne gegen Josef Hammes, den Zentrums-Bürgermeister des oberbergischen Städtchens Morsbach. Die NS-Zeitung Oberbergischer Bote, gesteuert vom späteren Reichstagsabgeordneten Robert Ley, bezichtigte ihn wiederholt der Korruption und des Amtsmissbrauchs — sämtlich unwahre Behauptungen. Hammes klagte erfolgreich gegen die Redakteure, wurde aber während des zweijährigen Verfahrens weiter öffentlich verunglimpft, erkrankte unter der Dauerbelastung und musste zur Kur. Nach der Machtübernahme 1933 wurde sein Haus von der SA überfallen; erst ein lebensbedrohlicher Herzanfall beendete den Angriff.

QUELLE
Silke Fehlemann (wiss. Mitarbeiterin, TU Dresden): "Wie Hate Speech zur Zerstörung der Weimarer Demokratie beitrug", vorwärts.de, 31.08.2023. vorwaerts.de/geschichte/wie-hate-speech-zur-zerstorung-der-weimarer-demokratie-beitrug

Die Mechanik: Begriffe als Waffe

BELEGT

Der Fall Hammes war kein Einzelfall, sondern Methode. Die NSDAP hatte beobachtet, wie schon in den 1920er-Jahren sozialdemokratische Bürgermeister — etwa Philipp Scheidemann in Kassel — von der rechtskonservativen Presse aus dem Amt gehetzt wurden, und radikalisierte diese Strategie. Zentral war dabei nicht nur die Verleumdung selbst, sondern die Kontrolle über die Bedeutung von Wörtern. Die Sprachhistorikerin Cornelia Schmitz-Berning dokumentiert für die bpb, wie das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda per täglicher Presseanweisung festlegte, welche Begriffe wem vorbehalten waren.

"Propaganda nur dann, wenn für uns, Hetze, wenn gegen uns." — Presseanweisung vom 28.7.1937

Konkrete Beispiele aus den Presseanweisungen: "Der Begriff Parteigenosse ist nur für die NSDAP" (8.3.1943). "Tapfer nur für deutsche Soldaten" (11.9.1939). Wer sich nicht an die vorgeschriebene Terminologie hielt, machte sich als Journalist strafbar — die Zeitung riskierte das Verbot. Der Effekt war messbar: Der Duden verzeichnete 1934 bereits 180 neue NS-Vokabeln, 1941 waren es 883.

QUELLE
Cornelia Schmitz-Berning: "Sprache und Sprachlenkung im Nationalsozialismus", bpb.de, 15.10.2010 — mit Fußnoten zu Presseanweisungen und Goebbels-Tagebüchern. bpb.de/themen/parteien/sprache-und-politik/42752

Der Sprung in die Gegenwart — und wo er hakt

OFFEN

In der aktuellen Debatte um verschärfte Straftatbestände gegen "Hass und Hetze" ziehen manche Kommentatoren explizit die Linie zur NS-Zeit. Der Jura-Professor Volker Boehme-Neßler schreibt in einem Meinungsbeitrag bei Cicero, die geplante Verschärfung der Volksverhetzung wecke "ungute Erinnerungen an das Heimtückegesetz von 1934" — ein Gesetz, das böswillige, aufhetzerische Äußerungen gegen den NS-Staat unter Strafe stellte. Das ist eine pointierte politische Wertung, keine historische Fachanalyse — der Text ist als Kolumne gekennzeichnet, und die Kommentarspalte zeigt ein politisch stark polarisiertes Echo.

Konkreter Fall: Das Offenbarungsverbot im Selbstbestimmungsgesetz

BELEGT

Ein oft zitiertes Beispiel für "was man heute nicht mehr sagen darf" ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Es enthält ein Offenbarungsverbot: Wer eine trans Person gegen ihren Willen outet oder absichtlich mit dem alten Namen anspricht ("Deadnaming") und ihr dadurch nachweisbar schadet, riskiert ein Bußgeld bis 10.000 Euro. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zudem, gezieltes Missgendern sei von der Meinungsfreiheit meist nicht gedeckt.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, nicht um eine Straftat — kein Strafregistereintrag, keine Haft. Und es braucht eine nachweisbare Schädigung, kein bloßes Versehen. Juristinnen wie Lea Beckmann (Gesellschaft für Freiheitsrechte) hielten das Verbot vor Inkrafttreten sogar für kaum sanktionsbewehrt — einen "Papiertiger".

QUELLEN
taz.de, 31.05.2023 — LTO (Legal Tribune Online), 01.11.2024 — anwalt.org, Rechtsanwalt Dr. Philipp Hammerich. taz.de/!5934645 · lto.de/recht/nachrichten/n/selbstbestimmungsgesetz-tritt-in-kraft

Vergleichstabelle: Drei Formen der Sprachregulierung

Dimension NS-Presseanweisung (1933–1945) SBGG-Offenbarungsverbot (2024–)
Rechtsform Staatliche Zensuranweisung, keine Gewaltenteilung Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), gerichtlich überprüfbar
Sanktion Berufsverbot, Verhaftung, KZ Bußgeld bis 10.000 € bei nachgewiesenem Schaden
Kontrollinstanz Propagandaministerium, ein Akteur Zivil-/Ordnungsgerichte, Einzelfallprüfung
Medienkontrolle 121 von 4.700 Zeitungen 1933 direkt kontrolliert, 1934 bereits 434 von 1.402 Keine zentrale Medienkontrolle; Debatte findet öffentlich, kontrovers statt
Widerspruch möglich? Nein — Kritik konnte tödlich enden Ja — Gerichtsweg, Opposition, freie Presse
EXTRAPOLATION

Was strukturell vergleichbar bleibt: In beiden Fällen wird ein Begriff (damals "Hetze" gegen die Partei, heute "Deadnaming") aus dem Bereich freier Rede herausgelöst und mit Sanktion belegt. Das ist ein wiederkehrendes Muster jeder Sprachregulierung, nicht spezifisch für ein Gesellschaftssystem. Ob die heutige Ausgestaltung verhältnismäßig ist, ist eine offene politische Frage — keine, die sich aus dem historischen Vergleich allein beantworten lässt.

Wo verläuft die Grenze zwischen dem Schutz von Menschen vor gezieltem Schaden und der schleichenden Verengung dessen, was öffentlich gesagt werden darf? Und: Wer entscheidet das — ein Ministerium, ein Gericht, oder die öffentliche Debatte selbst?

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