Der Fakt zuerst: Alle 16 Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts werden über ein informelles, aber seit Jahrzehnten praktiziertes Vorschlagssystem der etablierten Parteien besetzt. Es nennt sich intern "3-3-1-1": Pro Senat dürfen CDU/CSU und SPD je drei Personen vorschlagen, ein kleinerer Koalitionspartner je eine. Die AfD – inzwischen drittstärkste Kraft im Bundestag – hat in diesem System kein Vorschlagsrecht.
Der amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts liefert das Lehrbuchbeispiel für den Weg von der Parteikarriere auf die Richterbank. Stephan Harbarth war Wirtschaftsanwalt bei den Großkanzleien Shearman & Sterling und Schilling, Zutt & Anschütz, zugleich seit 2009 CDU-Bundestagsabgeordneter und ab 2016 Fraktionsvize mit Zuständigkeit für Rechts- und Innenpolitik – also genau das Politikfeld, über das er später als Richter urteilen sollte. 2018 wechselte er direkt aus dem Bundestagsmandat auf den Posten des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, 2020 wurde er turnusgemäß Präsident. Gegen seine Wahl liefen mehrere Klagen wegen der Nähe von Parteiamt und Richteramt – sie blieben erfolglos.
Harbarth ist kein Einzelfall, sondern folgt einem etablierten Muster. Sein Vorgänger auf ähnlichem Weg: Peter Müller, von 1999 bis 2011 CDU-Ministerpräsident des Saarlandes und zuvor Fraktionsvorsitzender im Landtag – mit gerade einmal vier Jahren Richtererfahrung an einem Amts- und Landgericht, bevor er in die Politik wechselte. 2011 holte ihn die CDU direkt aus dem Ministerpräsidentenamt an das Bundesverfassungsgericht, wo er bis 2023 zwölf Jahre lang amtierte – unter anderem im Zweiten Senat, der über Parteiverbotsverfahren entscheidet.
Wie politisch das Vorschlagsverfahren tatsächlich ist, zeigte sich 2025 in aller Deutlichkeit – allerdings nicht am Beispiel eines Unions-, sondern eines SPD-Vorschlags. Die Potsdamer Rechtsprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf sollte im Juli 2025 zusammen mit zwei weiteren Kandidat:innen gewählt werden. Wegen ihrer Positionen zu Schwangerschaftsabbruch und Menschenwürdegarantie kam es zu offenem Widerstand in der Unionsfraktion; die Wahl wurde von der Tagesordnung genommen – ein in der Geschichte des Bundestages einmaliger Vorgang. Im August 2025 zog Brosius-Gersdorf ihre Kandidatur zurück, nachdem CDU/CSU-Abgeordnete signalisiert hatten, ihre Wahl kategorisch zu blockieren.
Bemerkenswert am Fall Brosius-Gersdorf ist nicht die Kontroverse selbst, sondern was sie sichtbar macht: Das Vorschlagssystem funktioniert normalerweise gerade deshalb reibungslos, weil es nicht öffentlich verhandelt wird. Erst als eine Kandidatin öffentlich zur Zielscheibe wurde, wurde für alle sichtbar, dass hinter jeder Personalie am Bundesverfassungsgericht harte parteipolitische Abwägung steht – bei alle 16 amtierenden Richter:innen, nicht nur bei der einen, über die zufällig gestritten wurde.
Dass politische Vorprägung keine Einbahnstraße einer Partei ist, zeigt Astrid Wallrabenstein, seit 2020 Richterin im Zweiten Senat auf Vorschlag der Grünen. Vor ihrer Berufung vertrat sie 2014 Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke als Prozessbevollmächtigte in einer Organklage – vor genau dem Gericht, an dem sie seither selbst urteilt. Auch das ist rechtlich unproblematisch: Wissenschaftliche und anwaltliche Vorbefassung schließt eine Richterwahl nicht aus. Es zeigt aber, dass die politische Passung der Kandidat:innen zur vorschlagenden Partei kein Zufall, sondern Auswahlkriterium ist.
Das Vorschlagssystem ist nicht geheim, sondern in der Fachöffentlichkeit seit Jahrzehnten bekannt und wird von Staatsrechtlern überwiegend als legitimer, sogar erwünschter Pluralismus verteidigt: Ein Gericht, das ausschließlich technokratisch-neutrale Personen ohne jede politische Prägung beruft, wäre laut dieser Lesart selbst ein Ausweichen vor der demokratischen Verantwortung. Die Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erzwingt zudem einen Parteien-übergreifenden Kompromiss – kein Vorschlag kommt allein durch eine Partei zustande. Alle bislang gewählten Richter:innen gelten zudem, sobald sie das Amt übernommen haben, nach übereinstimmender Einschätzung von Fachleuten und trotz ihrer politischen Herkunft als unabhängig in ihrer Rechtsprechung.
Belegbar sind die beruflichen und politischen Vorstationen der genannten Richter:innen sowie das 3-3-1-1-Vorschlagssystem selbst – beides ist durch Eigenangaben, Wikipedia-Biografien und Fachpresse dokumentiert. Nicht belegbar und deshalb hier bewusst ausgespart: eine direkte, personelle Verbindung amtierender Richter:innen zu Organisationen wie der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) oder Correctiv. Eine solche Verbindung wurde in der Recherche zu diesem Artikel nicht gefunden und wird daher nicht behauptet. Die AfD-Kritik an der aktuellen Zusammensetzung des Gerichts bezieht sich in der öffentlichen Debatte in erster Linie auf das Vorschlagssystem als solches, nicht auf einzelne nachgewiesene NGO-Verbindungen.
Der Zusammenhang zur aktuellen Debatte um einen Verbotsantrag gegen einzelne AfD-Landesverbände (siehe Teil 1 dieser Serie) ist damit kein Zufall, sondern die eigentliche Pointe: Über einen möglichen Verbotsantrag entscheidet der Zweite Senat – exakt jenes Gremium, dessen Besetzung seit Jahrzehnten ausschließlich von den Parteien organisiert wird, gegen die sich der Antrag richten würde. Die AfD selbst hat in diesem System weder ein Vorschlagsrecht noch – anders als CDU/CSU, SPD, Grüne und früher die FDP – einen Interessenvertreter unter den Richter:innen. Das ist keine Verschwörung, sondern die logische Folge eines Systems, das lange vor der AfD entstand und nie für den Fall konzipiert wurde, dass eine Partei diese Größenordnung erreicht, ohne im Vorschlagskartell vertreten zu sein.
Fazit: Wer über die Zulässigkeit eines AfD-Verbotsantrags diskutiert, diskutiert damit zugleich – ob gewollt oder nicht – über ein Gericht, dessen Besetzung seit Jahrzehnten von genau den Parteien ausgehandelt wird, die von einem solchen Verbot politisch profitieren würden. Das macht das Verfahren nicht per se unrechtmäßig. Es macht aber den Anspruch, hier laufe eine rein neutrale Rechtsprüfung ohne jede strukturelle Schlagseite, zu einer Behauptung, die einer genaueren Prüfung nicht standhält.