Dunkelfeld.report · Serie: Fundamente · Teil 2 von 3

Das Parteienprivileg: Wenn ein Gesetz eine Ausnahme kennt

Teil 1: Das Erbe der Römer
▸ Teil 2: Das Parteienprivileg
Teil 3: Die Instrumentenkiste (in Vorbereitung)

Belegt

§ 129 des Strafgesetzbuches trägt den Titel "Bildung krimineller Vereinigungen". Wer eine Organisation gründet oder sich an ihr beteiligt, deren Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, macht sich strafbar – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Soweit die Regel. Absatz 3 der Norm formuliert dann eine Ausnahme, die auf den ersten Blick irritiert: Politische Parteien können keine kriminelle Vereinigung sein – solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden. Selbst wenn sie die Kriterien einer kriminellen Vereinigung objektiv erfüllen.

Das ist keine Verschwörungstheorie und keine versteckte Gesetzeslücke, die irgendjemand entdeckt haben will. Es ist geltendes, öffentlich einsehbares Recht. Die eigentlich interessante Frage ist nicht, ob es diese Ausnahme gibt, sondern warum – und was das über den rechtlichen Umgang mit unliebsamer politischer Konkurrenz aussagt.

01 · Der Normtext

§ 129 Abs. 3 Nr. 1 StGB schließt vom Tatbestand der kriminellen Vereinigung ausdrücklich Vereinigungen aus, die eine politische Partei sind, welche das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat. Das bedeutet konkret: Selbst wenn Ermittlungsbehörden der Auffassung wären, eine Partei erfülle strukturell die Kriterien einer kriminellen Vereinigung, dürften sie deswegen kein Verfahren nach § 129 gegen die Partei als Organisation führen – solange kein Verbotsurteil aus Karlsruhe vorliegt.

Quelle
Der Gesetzestext ist im Volltext auf gesetze-im-internet.de einsehbar: § 129 Abs. 3 StGB nimmt Vereinigungen aus, "wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat".

02 · Die verfassungsrechtliche Begründung

Die Ausnahme steht nicht for sich, sondern ist Ausdruck eines höherrangigen Prinzips: des sogenannten Parteienprivilegs aus Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes. Dieser legt fest, dass eine politische Partei nicht durch ein einfaches Vereinsverbot – das etwa ein Innenminister verfügen könnte – aufgelöst werden darf. Über die Verfassungswidrigkeit einer Partei darf ausschließlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der Grund für dieses hohe Schutzniveau ist historisch begründet: Parteien sollen vor politisch motivierter Strafverfolgung durch weisungsgebundene Staatsanwaltschaften geschützt werden. Ohne das Parteienprivileg könnte eine Regierung eine unliebsame Oppositionspartei theoretisch über ein § 129-Ermittlungsverfahren erheblich schädigen – Durchsuchungen, Beschlagnahmungen, öffentlichkeitswirksame Verhaftungen – ganz ohne am Ende eine Verurteilung erzielen zu müssen. Der bloße Verfahrensverlauf wäre bereits die Sanktion.

Quelle
Juristische Kommentierungen führen aus: Ohne das Parteienprivileg könnte "der Weg über das einfache Vereinsverbot, das vom Innenminister verfügt werden kann", genutzt werden, um Parteien über § 129-Ermittlungsverfahren erheblich zu schaden – "auch dann, wenn es im Ergebnis zu keinen Verurteilungen käme". Ziel der Regelung ist es laut Fachliteratur, zu verhindern, "dass Parteien und Parteimitglieder unter dem Vorwand der kriminellen Vereinigung verfolgt werden".

Extrapolation Das Parteienprivileg ist also, in der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers, ein Schutzinstrument für die politische Konkurrenz insgesamt – nicht nur für aktuell etablierte Parteien. Es soll gerade verhindern, dass Strafverfolgung als politische Waffe gegen unbequeme Herausforderer eingesetzt wird.

03 · Wo der Schutz endet

Der Schutz ist nicht grenzenlos. Zwei Einschränkungen sind rechtlich dokumentiert:

Erstens: Der Schutz gilt nur für ernsthafte politische Parteien, die tatsächlich an der demokratischen Willensbildung teilnehmen wollen. Bloße Namensgebung genügt nicht. Im Fall einer rechtsextremen Online-Gruppierung, die sich "Partei" nannte, aber vor allem der Organisation von Hasskriminalität diente, hat die Rechtsprechung festgestellt, dass der Schutz entfällt, wenn eine Gruppierung in Wahrheit primär der Begehung von Straftaten dient und nicht ernsthaft am demokratischen Wettbewerb teilnimmt.

Zweitens: Der Schutz gilt für die Partei als Organisation – nicht automatisch für einzelne Mitglieder. Strafrecht kann gezielt gegen einzelne Täter innerhalb einer Partei angewandt werden, ohne dass damit das grundsätzliche Parteienprivileg der Gesamtorganisation unterlaufen wird.

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Rechtskommentare betonen: Das bedeutet nicht, dass die gesamte Partei kriminalisiert wird. Stattdessen muss das Strafrecht gezielt gegen einzelne Täter angewandt werden, ohne dabei das grundsätzliche Parteienprivileg zu unterlaufen.

04 · Die rechtspolitische Debatte

Dass diese Konstruktion Kritik provoziert, ist ebenfalls dokumentiert und keine Randmeinung. Kritiker sehen darin eine rechtsstaatlich fragwürdige Sonderbehandlung, die kriminelle Strukturen innerhalb von Parteien schützen könnte. Befürworter halten dagegen: Eine Einordnung als kriminelle Vereinigung könnte das politische Kräfteverhältnis unzulässig beeinflussen und zur Kriminalisierung politischer Gegner missbraucht werden.

Offen Beide Positionen sind in der Sache nachvollziehbar, und beide berühren denselben Kernkonflikt: Wie schützt man eine Demokratie vor Missbrauch politischer Macht durch Strafverfolgung, ohne gleichzeitig ein Schlupfloch für tatsächlich kriminelle Strukturen innerhalb legaler Parteien zu schaffen? Eine eindeutige, unstrittige Antwort darauf gibt es nicht – das ist eine genuin rechtspolitische, keine rein juristische Frage.

05 · Warum das nicht bei § 129 endet

Das Parteienprivileg ist nur ein Baustein eines größeren rechtlichen Sonderstatus, den politische Parteien in Deutschland genießen. Auch der Verlust staatlicher Parteienfinanzierung ist – anders als das Vereinsverbot – nicht beliebig möglich, sondern seit einer Grundgesetzänderung nur über ein eigenes, aufwendiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erreichbar. Das zeigt: Der besondere Schutzstatus von Parteien ist kein Zufallsprodukt eines einzelnen Paragraphen, sondern ein durchgängiges verfassungsrechtliches Prinzip.

Und genau das führt zur Frage, die Teil 3 dieser Serie behandelt: Wenn der direkte Weg – Verbot, Vereinigungs-Strafrecht – bewusst hoch verriegelt ist, welche anderen rechtlichen Wege werden dann tatsächlich genutzt, um politisch unliebsame Konkurrenz zu schwächen?

Ein Gesetz, das eine Ausnahme für die eigene politische Klasse formuliert, wirkt zunächst wie ein Privileg der Mächtigen. Die dokumentierte Entstehungsgeschichte zeigt: Es sollte ursprünglich das Gegenteil bewirken – ein Schutz der Schwächeren vor dem Zugriff der Regierenden. Ob es das in der politischen Praxis von heute noch tut, oder ob sich das Verhältnis längst umgekehrt hat, ist eine Frage, die sich nicht mit einem Paragraphen beantworten lässt.

Quellen (Auswahl): § 129 StGB – gesetze-im-internet.de, dejure.org; Wikipedia – Bildung krimineller Vereinigungen; KUJUS Strafverteidigung – Bildung krimineller Vereinigungen; Rechtsanwalt Maximilian Lieb – Kriminelle Vereinigung § 129 StGB; "Sie hören von meinem Anwalt" – § 129 Abs. 3 StGB: Die Partei als (nicht-)kriminelle Vereinigung; JuraForum.de – § 129 StGB.
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