Kirchlicher Einfluss auf Politik in Deutschland läuft nicht über Hinterzimmer, sondern über drei ganz reguläre, gesetzlich verankerte Kanäle: Verbindungsbüros im Regierungsviertel, garantierte Sitze in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, und ein Mitspracherecht bei der Besetzung staatlicher Lehrstühle. Alle drei Mechanismen sind offen einsehbar, gesetzlich oder vertraglich geregelt — und trotzdem den wenigsten Bürgern bekannt.
Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche unterhalten in Berlin eigene Verbindungsbüros zu Bundestag, Bundesregierung und EU — das „Kommissariat der deutschen Bischöfe" (Katholisches Büro) und die „Bevollmächtigung des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union". Eine 2012 erschienene Studie von Carsten Frerk („Kirchenrepublik Deutschland") kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Großkirchen die größte zusammenhängende Lobbygruppe in Berlin unterhalten. BELEGT
Personen aus diesen Büros sitzen zugleich in weiteren Gremien: Prälat Karl Jüsten wurde 2002 Mitglied des Rundfunkrats der Deutschen Welle, 2014 dessen Vorsitzender, und wurde im März 2024 einstimmig in diesem Amt bestätigt. Für die evangelische Seite übt eine Bevollmächtigte eine vergleichbare Doppelfunktion aus — kirchenpolitische Interessenvertretung einerseits, Mitwirkung in Rundfunk- und anderen Gremien andererseits. BELEGT
Auch im Bundestag selbst gibt es institutionalisierte kirchliche Präsenz: Ein Bevollmächtigter der EKD fungiert zugleich als Seelsorger für Abgeordnete und Ministerialbeamte. Nahezu alle Bundestagsfraktionen — mit Ausnahme der AfD — benennen eigene religionspolitische Sprecherinnen und Sprecher für den parlamentarischen Umgang mit Kirchenthemen wie Staatsleistungen, kirchlichem Arbeitsrecht oder dem Verhältnis zum Islam. BELEGT
Rundfunkräte sind die obersten Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Sender — zuständig für Intendantenwahl, Haushaltsgenehmigung und die Kontrolle des Programmauftrags. Ihre Zusammensetzung ist in den jeweiligen Landesrundfunkgesetzen bzw. im Rundfunkstaatsvertrag geregelt; Kirchen zählen dort ausdrücklich zu den „gesellschaftlich relevanten Gruppen", die eigene Vertreter entsenden dürfen. BELEGT
2014 urteilte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten „ZDF-Staatsvertrags-Urteil", dass der Anteil direkt staatlicher und staatsnaher Mitglieder in Rundfunkgremien höchstens ein Drittel betragen dürfe, um die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne des Rundfunks zu wahren. Kirchen fallen nicht unter diese Regelung, da sie formal keine staatlichen Akteure sind — obwohl sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und ihre Steuern durch die staatlichen Finanzämter einziehen lassen. BELEGT
| Sender | Beobachtung |
|---|---|
| ZDF-Fernsehrat | Kirchenvertreter besetzen traditionell auch Vorsitzfunktionen; das Gremium wurde nach dem BVerfG-Urteil von 77 auf 60 Sitze verkleinert. |
| Bayerischer Rundfunk | 13 von 50 Sitzen gehen an Berufspolitiker (Landtag + Staatsregierung); der langjährige Rundfunkratsvorsitzende Lorenz Wolf, zugleich Justiziar des Erzbistums München, geriet 2022 durch ein Missbrauchsgutachten in die Kritik. |
| Deutsche Welle | Mit rund 41 Prozent staatsnahen Mitgliedern liegt das Gremium laut Übermedien-Auswertung über dem vom BVerfG für zulässig erklärten Höchstwert für staatliche Akteure. |
Nicht kirchlich gebundene Weltanschauungsgemeinschaften — mit Ausnahme des Judentums, das in den meisten Ländern gleichgestellt ist — verfügen dagegen über keinen vergleichbaren garantierten Sitz, obwohl der Anteil konfessionsloser Bürger in Deutschland mittlerweile über ein Drittel der Bevölkerung ausmacht. Erst 2017 erhielt der WDR als zweiter Sender nach Radio Bremen einen Sitz für Konfessionslose. BELEGT
Der konkreteste und am wenigsten bekannte Mechanismus liegt an bayerischen Universitäten. Auf Grundlage des Bayerischen Konkordats von 1924 — in seiner für Lehrstühle relevanten Fassung von 1974 erneuert — bestehen 21 sogenannte Konkordatslehrstühle: staatlich finanzierte Professuren außerhalb der Theologie, meist in Pädagogik, Philosophie und Politikwissenschaft, bei deren Besetzung der zuständige katholische Bischof ein Vetorecht hatte. BELEGT
Ab 2008 klagten mehrere abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Vetorecht — mit Verweis auf Artikel 33 Absatz 3 Grundgesetz, wonach die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis erfolgen muss. Noch bevor Karlsruhe in der Hauptsache entschied, verzichteten die bayerischen Bischöfe 2013 überraschend und ohne ausführliche Begründung auf die Ausübung ihres Vetorechts. BELEGT
Ob der Verzicht auf Druck des anstehenden Verfassungsgerichtsverfahrens erfolgte oder aus anderen Erwägungen, wurde von der Bischofskonferenz nicht offengelegt. OFFEN
Vergleichbare, wenn auch nicht konkordatlich, sondern durch andere Staatsverträge geregelte Konstruktionen bestehen an den Universitäten Bonn und Mainz. Das Vetorecht selbst besteht formal bis heute fort — nur seine Ausübung ruht seit 2013 auf freiwilliger Basis. BELEGT
Alle drei hier beschriebenen Mechanismen — Lobbybüros, Rundfunkratssitze, Konkordatslehrstühle — sind Ausdruck derselben rechtlichen Grundstruktur, die in Teil 4 dieser Serie beschrieben wurde: vertraglich fixierte, historisch gewachsene Sonderstellungen, die eine juristische Kontinuität über Weimarer Republik, NS-Zeit und Bundesrepublik hinweg aufweisen. Keiner dieser Kanäle ist geheim. Alle sind in Gesetzen, Staatsverträgen oder Gerichtsurteilen offen dokumentiert — was ihre gesellschaftliche Unsichtbarkeit im Alltag umso bemerkenswerter macht.
Warum gilt das verfassungsgerichtliche Gebot der Staatsferne für politische Akteure im Rundfunk, nicht aber für Körperschaften des öffentlichen Rechts mit garantierten Steuereinnahmen?
Warum wurde das Vetorecht bei Konkordatslehrstühlen 2013 freiwillig ausgesetzt, aber nicht rechtlich abgeschafft?
Wie würde die öffentliche Debatte aussehen, wenn eine andere gesellschaftlich relevante Gruppe — etwa ein Wirtschaftsverband — ein vergleichbares vertragliches Vetorecht bei der Besetzung staatlicher Professuren hätte?