Ein Konkordat ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat. Deutschland hat mehr davon als fast jedes andere Land der Welt — und eines davon, das Reichskonkordat von 1933, ist nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bis heute in Kraft. BELEGT
Dieser Teil der Serie folgt der Papierspur: von den ersten Länderkonkordaten der Weimarer Republik über den Vertrag mit Hitler-Deutschland bis zu den Staatskirchenverträgen, die deutsche Bundesländer noch in den 2000er-Jahren unterschrieben haben — und zu der Frage, warum ein katholischer Militärseelsorger in der Bundeswehr seine Rechtsgrundlage in einem Vertrag von 1933 hat.
Ein Reichskonkordat scheiterte in der Weimarer Republik mehrfach an fehlenden Mehrheiten im Reichstag. Der Heilige Stuhl wich deshalb auf einzelne deutsche Länder aus — verhandelt maßgeblich von einem Mann, der später als Papst Pius XII. in die Geschichte einging: Eugenio Pacelli, ab 1917 Apostolischer Nuntius in München, ab 1925 in Berlin. BELEGT
Alle drei Verträge blieben nach 1933 explizit in Kraft — das Reichskonkordat erklärte sie in Artikel 2 für unverändert fortbestehend. Für zukünftige Länderkonkordate wurde dagegen ein Einvernehmen mit der Reichsregierung zur Bedingung gemacht: Kirchenrecht wurde damit erstmals systematisch an die Reichsebene rückgebunden. BELEGT
Am 20. Juli 1933 unterzeichneten in Rom Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli für den Heiligen Stuhl und Vizekanzler Franz von Papen für die Reichsregierung das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich. Ratifiziert wurde es am 10. September 1933, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt am 18. September 1933. BELEGT
Ob zwischen der Zustimmung der katholischen Zentrumspartei zum Ermächtigungsgesetz, ihrer Selbstauflösung und dem Zustandekommen des Konkordats ein ursächlicher Zusammenhang bestand, ist unter Historikern seit den 1970er-Jahren umstritten — bekannt als Scholder-Repgen-Kontroverse. OFFEN
| Position | These |
|---|---|
| Klaus Scholder (evangelisch) | Pacelli habe den NS-Unterhändlern die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz als Gegenleistung für das Konkordat in Aussicht gestellt und Hitler damit den „legalen" Weg in die Diktatur geebnet. |
| Konrad Repgen / Rudolf Morsey | Es gebe keinen belegten kausalen Zusammenhang. Die Entwicklungen in Rom und Berlin seien „doppelsträngig" verlaufen. Die Aussicht auf ein Konkordat habe parteiintern zur Legitimation der Zustimmung gedient — sei aber nicht deren Ursache gewesen. |
| Hubert Wolf (neuere Forschung) | Pacelli habe auf die Entscheidung der Zentrumspartei keinen Einfluss genommen und sei über die Zustimmung sogar verärgert gewesen — sie habe ihm eines seiner Verhandlungspfänder gegenüber Hitler genommen. |
Was unstrittig ist: Zentrumsführer Ludwig Kaas, ein enger Mitarbeiter Pacellis, hatte bereits an den Verhandlungen zum badischen und preußischen Konkordat mitgewirkt und war an der Aushandlung des Reichskonkordats direkt beteiligt — als Vorsitzender der Partei, die sich wenige Tage nach der Ermächtigungsgesetz-Abstimmung selbst auflöste. BELEGT
Nach 1945 war umstritten, ob das Reichskonkordat als Vertrag eines untergegangenen Unrechtsregimes überhaupt noch Bestand hatte. Die Bundesregierung unter Konrad Adenauer rief deshalb 1956 das Bundesverfassungsgericht an — im Streit um ein niedersächsisches Schulgesetz, das nach Auffassung des Bundes gegen die im Konkordat verbrieften katholischen Schulrechte verstieß. BELEGT
Diese Konstruktion — völkerrechtlich bindend für den Bund, aber praktisch folgenlos gegenüber den Ländern — bezeichnen Staatskirchenrechtler bis heute als eine der eigentümlichsten Volten der bundesdeutschen Rechtsprechung. Am Prinzip selbst hat sich seither nichts geändert: Als katholische Bischöfe ernannt werden, leisten sie ihren Amtseid noch heute nach der im Konkordat vorgesehenen Formel. BELEGT
Das Preußenkonkordat von 1929 wurde nach 1945 von den auf ehemals preußischem Gebiet neu gegründeten westdeutschen Ländern anerkannt — nicht jedoch von der DDR. Erst nach der Wiedervereinigung lebten die Konkordatsbestimmungen in den neuen Bundesländern wieder auf, ergänzt durch eine ganze Serie neuer Staatskirchenverträge: BELEGT
Über acht Jahrzehnte hinweg — von Bayern 1924 bis Hamburg 2005 — entstand so ein lückenloses Netz vertraglicher Bindungen zwischen deutschen Staaten und der katholischen Kirche, das älter ist als die Bundesrepublik selbst und in seinen Grundzügen den nationalsozialistischen Systembruch von 1933 unbeschadet überstanden hat. Parallel dazu bestehen vergleichbare Staatskirchenverträge mit der evangelischen Kirche und dem Zentralrat der Juden in Deutschland. BELEGT
Das konkreteste Beispiel dafür, dass das Reichskonkordat kein historisches Dokument, sondern geltendes Recht ist, findet sich in der Bundeswehr. Für die katholische Militärseelsorge gilt bis heute unmittelbar Artikel 27 des Reichskonkordats von 1933. Die evangelische Militärseelsorge basiert auf einem eigenen Militärseelsorgevertrag von 1957. BELEGT
Für rund 300 jüdische Soldatinnen und Soldaten wurde erst 2019 ein Staatsvertrag mit dem Zentralrat der Juden geschlossen, der Militärrabbiner ermöglicht. Für die etwa 1.500 bis 3.000 muslimischen Soldatinnen und Soldaten existiert bis heute — Stand der zugrunde liegenden Quellen: 2025 — keine institutionalisierte, vertraglich geregelte Militärseelsorge, obwohl Wehrbeauftragte dies seit fast einem Jahrzehnt anmahnen und mehrere Verteidigungsministerinnen eine zeitnahe Lösung in Aussicht gestellt hatten. Ein Leistungsvertrag war für Ende 2025 angekündigt. BELEGT
Ob und wann eine muslimische Militärseelsorge auf vergleichbarer vertraglicher Grundlage eingeführt wird, ist offen. OFFEN
Was diese Kette von Verträgen — Bayern 1924 bis Hamburg 2005 — verbindet, ist nicht eine bestimmte Motivation der handelnden Personen, sondern eine juristische Kontinuität: Ein Vertrag, der unter demokratischen Vorzeichen begann (Bayern, Preußen, Baden), unter den Bedingungen der Zerstörung der Demokratie zum Reichsvertrag wurde (1933), von der Nachkriegsjustiz für fortgeltend erklärt wurde (1957) und in den 1990er- und 2000er-Jahren durch neue Landesverträge in den wiedervereinigten Bundesländern fortgeschrieben wurde. BELEGT
Diese Kontinuität ist rechtlich unstrittig dokumentiert. Was sie bedeutet — ob als Kontinuität des Rechtsstaats über Diktatur und Nachkriegszeit hinweg, oder als ungewöhnlich lange Halbwertszeit eines in einem Unrechtsstaat geschlossenen Vertrags — bleibt eine Frage der Bewertung, die diese Serie bewusst offenlässt.
Warum wurde ein 1933 unter den Bedingungen einer bereits zerstörten Demokratie geschlossener Vertrag nie neu verhandelt, sondern nur durch Gerichtsurteil bestätigt?
Warum dauerte es bis 2019, um für jüdische Soldaten eine dem katholischen und evangelischen Modell vergleichbare vertragliche Regelung zu schaffen — und warum gibt es sie für muslimische Soldaten bis heute nicht?
Wie viele der heute geltenden Staatskirchenverträge sind der Öffentlichkeit außerhalb der Fachjurisprudenz überhaupt bekannt?