Belegt
Teil 2 dieser Serie hat gezeigt: Der direkte Weg, eine politische Partei loszuwerden – das Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – ist bewusst hoch verriegelt. Genau das wirft die eigentlich interessante Frage auf: Wenn der direkte Weg versperrt ist, welche anderen rechtlichen Hebel werden tatsächlich genutzt, um unliebsame politische Konkurrenz zu schwächen, ohne sie formal zu verbieten?
Die Antwort ist: mehrere, gleichzeitig, auf verschiedenen Ebenen. Dieser Text dokumentiert fünf davon – mit einer wichtigen Einschränkung vorweg: Die Gerichte urteilen in diesen Fällen keineswegs einheitlich in eine Richtung. Das ist Teil der Geschichte, nicht ihr Widerspruch.
Aktuellster Fall, Stand Juli 2026: Unionsfraktionschef Jens Spahn hat vorgeschlagen, statt eines Verbots der AfD gegen einzelne Spitzenpolitiker der Partei vorzugehen – konkret gegen den Thüringer AfD-Landeschef Björn Höcke, dem in einem Gerichtsverfahren das aktive und passive Wahlrecht entzogen werden könnte. Diese Idee stammt nicht von Spahn selbst: Bereits Mitte Juni hatte der SPD-Politiker Peer Steinbrück dafür plädiert, einzelnen Vertretern der AfD das passive Wahlrecht zu entziehen.
Hier existiert bereits ein abgeschlossener Rechtsstreit mit mehreren Instanzen. Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) versucht seit 2018, an der staatlichen Stiftungsförderung zu partizipieren, die anderen parteinahen Stiftungen seit Jahrzehnten zusteht (insgesamt rund 700 Millionen Euro jährlich für alle Stiftungen zusammen). Bis 2023 gab es dafür keine gesetzliche Grundlage, nur eine Verwaltungspraxis.
Das Bundesverfassungsgericht stellte am 22. Februar 2023 fest, dass die bisherige Praxis zur staatlichen Finanzierung von parteinahen Stiftungen verfassungswidrig war – weil sie nicht in einem förmlichen Gesetz geregelt war. Der Bundestag reagierte mit dem neuen Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG), das unter anderem eine "Verfassungsfreundlichkeit" der Stiftung zur Fördervoraussetzung macht.
Offen Der Rechtsstreit ist damit noch nicht endgültig entschieden. Ein von Rechtsprofessoren im Auftrag des Bundesinnenministeriums erstelltes Gutachten kam zu dem Schluss, dass ein pauschaler Ausschluss allein aufgrund einer Verfassungsschutz-Einstufung der nahestehenden Partei nicht ausreiche – es komme auf das Wesen der Stiftung selbst an, also Programm, Personal, Aktivitäten. Die DES-Vorsitzende Erika Steinbach hat angekündigt, gegen einen erneuten Ausschluss weiter juristisch vorzugehen. Ein Verfassungsblog-Beitrag von 2025 weist zudem auf ein grundsätzliches Spannungsverhältnis hin: Es könne unzulässig widersprüchlich wirken, wenn der Staat verpflichtet wäre, eine Organisation zu finanzieren, die das Funktionieren des Staates selbst zu behindern anstrebt – eine Frage, die noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist.
Seit ihrem ersten Einzug in den Bundestag 2017 hat die AfD wiederholt versucht, einen Vizepräsidentenposten sowie mehrere Ausschussvorsitze zu besetzen – Posten, die traditionell proportional zur Fraktionsstärke vergeben werden. Am 30. Januar 2025 wurde der AfD-Wahlvorschlag für einen Bundestagsvizepräsidenten erneut abgelehnt: 553 Parlamentarier stimmten gegen den Kandidaten, nur 77 dafür.
Die AfD zog deswegen mehrfach vor das Bundesverfassungsgericht – erfolglos. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausschussvorsitz nicht gibt und dass die Fraktion durch die Nichtwahl ihrer Kandidaten nicht in ihrem Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt wird. Die drei betroffenen Ausschüsse wurden stattdessen von den stellvertretenden Vorsitzenden anderer Parteien geführt.
Hier zeigt sich das komplexeste und für die Beleg-vor-Motiv-Prinzip wichtigste Bild: Kommunen verweigern der AfD immer wieder die Nutzung öffentlicher Veranstaltungsräume – Bürgerhäuser, Stadthallen, Gemeindesäle. Doch die Gerichte urteilen in der überwiegenden Zahl der dokumentierten Fälle gegen die Kommunen.
Eine Gemeinde verweigerte dem AfD-Kreisverband die Nutzung des Bürgerhauses. Das Oberverwaltungsgericht entschied: Die geplante Veranstaltung bewege sich innerhalb der Bestimmungen der Benutzungsordnung, ein sachlicher Grund für die Ablehnung fehle. Auch die zu erwartende Gegendemonstration reiche als Begründung nicht aus.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verpflichtete die Stadt, ihre Stadthalle der AfD-Bundestagsfraktion zu überlassen – mit ausdrücklichem Verweis auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 GG. Verweigere eine Kommune als Trägerin öffentlicher Gewalt die Nutzung ihrer Einrichtungen wegen einer bestimmten politischen Richtung, mache sie die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten selbst zum Teil des politischen Meinungskampfes.
Auch hier verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde, der AfD Zugang zum Bürgerhaus für einen Landesparteitag zu gewähren – mit derselben Begründung: Wer Räume für politische Zwecke grundsätzlich zur Verfügung stellt, muss alle Parteien gleichbehandeln.
Belegt Dieses Fallgruppe widerlegt eine zu einfache Erzählung: Die Instrumentenkiste "wirkt" hier gerade nicht zuverlässig – der Rechtsstaat korrigiert die kommunale Verweigerungspraxis in den meisten dokumentierten Fällen. Das ändert nichts daran, dass die Verweigerung als erster Reflex immer wieder auftritt, mit spürbarem Aufwand für Zeit, Anwaltskosten und öffentliche Aufmerksamkeit auf beiden Seiten.
Der bereits in Teil 2 dieser Serie erwähnte Fall Ludwigshafen gehört strukturell hierher: Der von der AfD nominierte Kandidat Joachim Paul wurde vom Wahlausschuss aufgrund eines eigens angefertigten Verfassungsschutz-Gutachtens von der Oberbürgermeisterwahl ausgeschlossen. Die Folge war eine Wahlbeteiligung von nur 29,3 Prozent – auffällig niedrig, selbst für eine Kommunalwahl. Selbst das bürgerlich-konservative Magazin Cicero bewertete dies kritisch: Der Ausschluss sei der Demokratie in Ludwigshafen ein Bärendienst gewesen. Der Fall ist juristisch noch nicht abgeschlossen, Paul ficht den Ausschluss weiter an.
Für die cross-ideologische Symmetrie, die diese Redaktion für glaubwürdige Strukturkritik für notwendig hält, gehört ein Fall aus dem linken Spektrum in dieselbe Kategorie: der Entzug der Gemeinnützigkeit für die globalisierungskritische Organisation Attac im Jahr 2019 durch den Bundesfinanzhof. Auch hier ging es nicht um ein Verbot, sondern um den Entzug einer steuerlichen Vergünstigung – mit der Begründung, Attac verfolge zu allgemein-politische statt gemeinnützige Zwecke. Das Muster ist strukturell identisch mit der Stiftungsfinanzierungs-Debatte: Nicht das direkte Verbot, sondern der Entzug einer finanziellen Vergünstigung als Hebel.
Sechs Fallgruppen, ein wiederkehrendes Muster: Der direkte Weg (Parteiverbot) ist politisch und rechtlich riskant und teuer. Die tatsächlich genutzten Instrumente – Wahlrechtsentzug-Debatte, Stiftungsfinanzierung, Ämterproporz, Raumvergabe, Kandidatenzulassung, Gemeinnützigkeitsentzug – wirken indirekter, sind aber im Ergebnis geeignet, denselben Effekt zu erzielen: Schwächung der politischen Konkurrenzfähigkeit, ohne das förmliche Verbotsverfahren mit seinen hohen Hürden durchlaufen zu müssen.
Offen Was diese Aufstellung nicht leisten kann und soll: eine Bewertung, ob die einzelnen Maßnahmen im Einzelfall gerechtfertigt waren. Die Verfassungsschutz-Einstufungen, auf die sich mehrere dieser Fälle stützen, beruhen ihrerseits auf Tatsachenfeststellungen, die hier nicht neu verhandelt werden. Die Beobachtung dieser Serie ist eine strukturelle: Das Rechtssystem kennt neben dem lauten, sichtbaren Instrument des Parteiverbots eine Reihe leiserer Instrumente – und mehrere davon werden gerade genutzt, mit gemischtem juristischen Erfolg.
Von den Glossatoren in Bologna über das Parteienprivileg im Strafgesetzbuch bis zur Stadthalle in Annweiler: Recht ist nie nur Text. Es ist auch die Frage, wer es wie anwendet, wer es umgeht, und wer am Ende vor Gericht Recht bekommt. Die Fakten sprechen für sich.