Zwei Gerichtshöfe, zwei völlig unterschiedliche Angriffspunkte: Der eine über die Herkunft seiner Richter, der andere über den Mechanismus ihrer Wiederernennung. Beide Fälle sind dokumentiert — von neutralen Stellen bestätigt, nicht nur von interessierten Beobachtern behauptet.
Wenn von "Einflussnahme auf europäische Gerichte" die Rede ist, denken viele zuerst an Verschwörung. Tatsächlich handelt es sich um zwei nüchtern dokumentierte Strukturprobleme — eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Straßburg), eines beim Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Luxemburg). Beide sind zu verwechseln, aber grundverschieden in Zuständigkeit und Funktionsweise.
Im Februar 2020 veröffentlichte das Straßburger European Centre for Law and Justice (ECLJ) eine Untersuchung mit dem Titel "NGOs and the Judges of the ECHR". Die zentrale Zahl: Mindestens 22 der 100 Richter, die zwischen 2009 und 2019 am EGMR tagten, waren zuvor Mitarbeiter oder Leiter einer von sieben Nichtregierungsorganisationen, die selbst regelmäßig vor dem Gericht auftreten — als Kläger, als Prozessvertreter oder als Drittpartei mit Stellungnahmen.
Betroffene Organisationen: Open Society Foundations (OSF), Amnesty International, Human Rights Watch, International Commission of Jurists, das Helsinki-Komitees-Netzwerk, Interights und das AIRE Centre. In 88 dokumentierten Fällen entschieden Richter über Verfahren, die von der Organisation eingebracht oder unterstützt wurden, der sie zuvor angehört hatten — ohne dies offenzulegen oder sich aus dem Verfahren zurückzuziehen. Ein Rückzug aus Befangenheitsgründen erfolgte in nur 12 Fällen im gesamten Untersuchungszeitraum.
Das ist der entscheidende Punkt für die Einordnung: Die Zahlen stammen ursprünglich vom ECLJ, wurden aber unabhängig geprüft und übernommen von:
Das ECLJ ist keine neutrale Instanz. Es ist der europäische Ableger des American Center for Law and Justice (ACLJ), einer konservativ-christlichen US-Organisation mit eigener Agenda (u. a. gegen Abtreibung, für traditionelle Familienbilder). Ein Interesse, das Establishment-NGOs zu diskreditieren, liegt auf der Hand — das schließt der Text nicht aus. Entscheidend ist trotzdem: Die zugrundeliegenden Fallzahlen wurden nicht vom ECLJ "behauptet und stehengelassen", sondern von einer neutralen Institution (Bundestag) und einem offiziellen EU-Organ (Europäisches Parlament) unabhängig referiert — und vom Europarat selbst als zutreffend anerkannt. Die Motivation des Absenders ändert nichts an der Faktenlage, die von Dritten bestätigt wurde.
Beim EuGH funktioniert die potenzielle Einflussnahme anders: nicht über die Herkunft der Richter, sondern über den strukturellen Mechanismus ihrer Berufung. Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt — eine Wiederernennung ist ausdrücklich zulässig und in der Praxis üblich.
Der Rechtswissenschaftler Fabian Wittreck (Universität Münster) bezeichnete dies in einer auf Verfassungsblog.de dokumentierten Analyse als "evident kritisch": Ein Richter könne angesichts der anstehenden eigenen Wiederernennung "zumindest darüber nachsinnen", ob ein Urteil die Zustimmung der dafür zuständigen nationalen Regierung finden werde.
Wie real dieses Druckpotenzial ist, zeigt ein aktuelles Verfahren vor dem EuGH selbst: Rechtssache C-119/23 (Valančius). Der litauische Richter Virgilijus Valančius bewarb sich um seine eigene Wiederernennung am Europäischen Gericht (EuG). Eine unabhängige litauische Expertenkommission stufte ihn als bestplatzierten Kandidaten ein. Der litauische Präsident schlug ihn dennoch nicht vor — ohne die Ablehnungsgründe offenzulegen. Valančius klagte dagegen; das Verfahren war beim EuGH anhängig.
Dass EuGH-Richterposten in der Vergangenheit auch als politisches Tauschgut behandelt wurden, ist ebenfalls dokumentiert: Die Besetzung eines deutschen EuGH-Richterpostens ging auf ein direktes Gespräch zwischen Bundeskanzler Helmut Kohl und dem damaligen SPD-Oppositionsführer Hans-Jochen Vogel zurück — als Ausgleich, nachdem zwei EU-Kommissarsposten bereits anderweitig vergeben waren.
| Mechanismus | EuGH |
|---|---|
| Vorschlagsrecht | Nationale Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats, ohne EU-weite Vorgaben zum innerstaatlichen Verfahren |
| Ernennung | Im gegenseitigen Einvernehmen aller Mitgliedstaaten, nach Anhörung des Art.-255-Ausschusses |
| Amtszeit | 6 Jahre, Wiederernennung ausdrücklich zulässig |
| Kritikpunkt (Wittreck) | Wiederernennungs-Abhängigkeit von der eigenen Regierung als struktureller Interessenkonflikt |
| Blockade-Mechanismus | Einvernehmniserfordernis wirkt laut Verfassungsblog als "Erpressungsmittel" — Staaten akzeptieren gegenseitig unbesehen die Kandidaten der anderen |
Ob die strukturelle Abhängigkeit im EuGH-Ernennungsverfahren tatsächlich konkrete Urteile beeinflusst hat, ist — anders als bei den EGMR-Interessenkonflikten — nicht in Fallzahlen nachgewiesen. Die Kritik betrifft die Anfälligkeit des Systems, nicht bewiesene Einzelfälle politischer Steuerung von Urteilen. Der Fall Valančius zeigt, dass der Mechanismus wirksam werden kann — nicht, dass er es in jedem Fall tut.
Der EGMR und der EuGH sind häufig verwechselte, aber grundverschiedene Institutionen — und die dokumentierten Schwachstellen unterscheiden sich entsprechend. Beim EGMR geht es um die Herkunft der Richter aus zivilgesellschaftlichen Netzwerken, die selbst Prozesspartei sind. Beim EuGH geht es um die Kontrolle über die Wiederernennung durch nationale Regierungen. Beide Mechanismen sind in offiziellen Dokumenten, akademischer Fachliteratur und institutionellen Reaktionen belegt — keiner von beiden erfordert die Annahme einer koordinierten Verschwörung, um plausibel zu sein.