Ein Facebook-Kommentar über Nancy Faeser: sieben Monate Bewährungsstrafe. Ein Post, der Angela Merkel beleidigt: nach jahrelangem Rechtsstreit letztinstanzlich verurteilt. Ein Kommentar zu einem anderen Politiker: eingestellt, weil kein öffentliches Interesse erkennbar sei. Alles auf Basis desselben Paragraphen. Die Frage, die sich daraus ergibt, ist keine juristische Detailfrage mehr, sondern eine strukturelle: Wird hier ein Gesetz angewendet — oder wird mit einem Gesetz verwaltet, wer sich wie viel Kritik leisten darf?
Der Jurist Ernst Fraenkel prägte in seiner 1941 im US-Exil verfassten Studie "The Dual State" ein Begriffspaar, das bis heute in der Staatsrechtslehre verwendet wird: den Normenstaat, in dem Recht für alle gleichermaßen gilt und vorhersehbar angewendet wird, und den Maßnahmenstaat, in dem Recht flexibel gehandhabt wird, je nachdem, wessen Interessen im Einzelfall betroffen sind. Fraenkels Beobachtung war, dass beide Ebenen nicht getrennt nebeneinander existieren, sondern in ein und demselben Rechtssystem gleichzeitig wirken können.
Fraenkel entwickelte sein Modell konkret zur Analyse des nationalsozialistischen Rechtssystems. Es 1:1 auf die heutige Bundesrepublik zu übertragen, wäre unangemessen und würde die Dimensionen verkennen: Deutschland 2026 hat unabhängige Gerichte, eine Opposition im Bundestag, freie Medien und ein Bundesverfassungsgericht, das Grundrechte tatsächlich durchsetzt. Das Begriffspaar wird hier ausschließlich als analytisches Werkzeug genutzt — um zu prüfen, ob innerhalb eines grundsätzlich funktionierenden Rechtsstaats einzelne Normen so angewendet werden, dass sie faktisch nach politischer Zugehörigkeit unterscheiden. Das ist ein struktureller Befund, keine Regimebeschreibung.
Der Paragraph wurde 1951 als damaliger § 187a ins Strafgesetzbuch aufgenommen, wobei seine Wurzeln laut einer Bundestagsdrucksache bis in eine Notverordnung Reichspräsident Hindenburgs von 1931 zurückreichen. Er stellt Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens unter erhöhte Strafe — bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, gegenüber zwei Jahren bei Beleidigung von Privatpersonen. Ein Verfahren kann dabei auch ohne Strafantrag des betroffenen Politikers eingeleitet werden, sofern ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird — eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft.
In der politischen Debatte kritisierten Juristen und Politiker, darunter der FDP-Politiker Wolfgang Kubicki, dass sich rund um Spitzenpolitiker eine regelrechte "Anzeige-Industrie" gebildet habe. Kubicki ging weiter und behauptete, Polizeianfragen zur Identifizierung von Account-Betreibern würden auffällig häufig Profile betreffen, die als rechts erkennbar sind, und praktisch nie linke Accounts.
Das ist eine politische Behauptung eines einzelnen Abgeordneten — keine belegte Statistik. Keine der ausgewerteten Quellen liefert eine systematische Auswertung, wie viele § 188-Verfahren gegen linke versus rechte Accounts geführt wurden. Die dokumentierten Einzelfälle (Bamberg, Zweibrücken, Trier) betreffen unterschiedliche politische Lager und lassen für sich genommen keinen eindeutigen Trend erkennen. Wer aus Kubickis Aussage eine bewiesene systematische Schlagseite macht, überzieht die Beleglage.
Genau hier liegt aber der eigentliche Doppelstaat-Mechanismus — nicht in einer nachweisbaren Verschwörung, sondern im Ermessensspielraum selbst. Ob ein Verfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt oder mit Nachdruck verfolgt wird, ob Polizei einen Auskunftsantrag stellt oder nicht, ob eine Staatsanwaltschaft Anklage erhebt: All das sind Einzelentscheidungen, die sich addieren — und die addierte Wirkung ist strukturell schwer von außen zu prüfen, weil jede Einzelentscheidung für sich genommen begründbar bleibt.
Wer profitiert von einem Paragraphen, der in seiner Anwendung uneinheitlich bleibt? Zunächst: amtierende Politiker jeder Couleur, die sich im Zweifel auf verstärkten Ehrschutz berufen können. Das Bundesverfassungsgericht selbst bewegt sich hier auf einem schmalen Grat — es betont einerseits, dass politische Amtsträger im demokratischen Diskurs mehr Kritik ertragen müssen als Privatpersonen, hat den besonderen Ehrschutz für Politiker in älteren Entscheidungen aber ausdrücklich als verfassungskonform bewertet. Diese Doppeldeutigkeit in der höchstrichterlichen Linie selbst ist der Nährboden für uneinheitliche Praxis in den Instanzgerichten darunter.
Zweitens profitieren Ermittlungsbehörden von einem Instrument, das flexibel einsetzbar ist — als scharfes Schwert gegen unbequeme Kritiker, als stumpfe Klinge, wenn das öffentliche Interesse anders bewertet wird. Genau diese Flexibilität ist es, die den Paragraphen für eine Doppelstaat-Logik anfällig macht: Die Norm existiert für alle gleich, ihre Durchsetzung ist es nicht zwangsläufig.
Befürworter des Paragraphen verweisen darauf, dass Politiker faktisch Ziel von Morddrohungen, Vergewaltigungsfantasien und systematischen Hasskampagnen sind — ein Schutzbedürfnis, das unabhängig von der politischen Ausrichtung des Amtsträgers besteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt zwar an, dass Amtsträger mehr Kritik aushalten müssen als Privatpersonen, stellt damit aber keinen Freibrief für Grenzüberschreitungen wie Morddrohungen oder gezielte Verleumdung aus. Die Forderung nach ersatzloser Streichung — wie im AfD-Entwurf — würde diesen Schutz komplett entfallen lassen, nicht nur die Schieflage in der Anwendung korrigieren.
§ 188 StGB ist kein Geheimgesetz und keine Erfindung einer Verschwörung. Er ist ein Lehrstück dafür, wie Fraenkels altes Begriffspaar auch ohne Diktatur relevant bleibt: Eine demokratisch legitimierte Norm, formal für alle gleich, entfaltet ihre tatsächliche Wirkung über tausende Einzelentscheidungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten — und genau in dieser Summe von Ermessen entsteht ein zweiter, informeller Rechtszustand neben dem geschriebenen. Das parteiübergreifende Unbehagen — vom AfD-Abschaffungsantrag bis zur CDU-Justizministerin in Sachsen — zeigt, dass dieses Problem längst nicht mehr nur von einer politischen Seite benannt wird. Die eigentliche Reform wäre nicht Abschaffung oder Verschärfung, sondern Transparenz darüber, nach welchen Kriterien Staatsanwaltschaften das "öffentliche Interesse" tatsächlich bemessen.