In Teil 6 dieser Reihe stützten sich alle drei Verurteilungen wegen falscher Maskenatteste auf denselben Rechtssatz: Ein ärztliches Gesundheitszeugnis ist bereits dann "unrichtig" im Sinne von § 278 StGB, wenn es ohne vorherige Untersuchung ausgestellt wurde — unabhängig davon, ob die Diagnose im Ergebnis zufällig zutraf. Woher stammt dieser Rechtssatz eigentlich? Die Antwort lässt sich über gängige juristische Datenbanken lückenlos zurückverfolgen — und führt zu einem Reichsgerichtsurteil aus dem Jahr 1940.
Rechtskontinuität über Regimewechsel hinweg ist für sich genommen nichts Ungewöhnliches oder Anrüchiges. Deutsche Gerichte zitieren fortlaufend Reichsgerichtsentscheidungen aus der Kaiserzeit, der Weimarer Republik und der NS-Zeit, sofern diese fachlich nicht überholt oder ideologisch belastet sind — das betrifft tausende zivil- und strafrechtliche Grundsätze. Der hier zitierte Rechtssatz selbst transportiert keinen nationalsozialistischen Gedanken: Es geht um eine wertneutrale beweisrechtliche Frage — ob ein ärztliches Zeugnis ohne Untersuchung als Beweismittel taugt —, nicht um Rassenideologie, Zwangssterilisation oder andere genuin NS-spezifische Rechtsinhalte. Dass eine Entscheidung aus dem Jahr 1940 stammt, macht ihren sachlichen Kerngehalt nicht automatisch fragwürdig.
Trotzdem bleibt ein eigenständiger, seriöser juristischer Kritikpunkt bestehen, der unabhängig von der NS-Herkunft Bestand hat: Der Wortlaut von § 278 StGB erfasst nach seinem eigentlichen Tatbestand die Unrichtigkeit der Aussage über den Gesundheitszustand selbst — nicht die Art und Weise, wie der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die seit 1940 fortgeschriebene Auslegung, wonach das Fehlen einer Untersuchung die Aussage selbst zur "Unrichtigkeit" macht, unabhängig vom tatsächlichen Befund, dehnt den Tatbestand über seinen Wortlaut hinaus aus. Das wirft eine reguläre strafrechtsdogmatische Frage zum Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) auf — unabhängig davon, wie man zur Maskenpflicht selbst steht. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass dieser Rechtssatz über 80 Jahre hinweg zitiert und angewendet wurde, ohne dass ersichtlich wäre, dass ihn ein Gericht in dieser Zeit inhaltlich neu durchdacht oder seine Grenzen geprüft hätte — er wurde als "ständige Rechtsprechung" fortgeschrieben, nicht neu begründet.
Dieser Fall unterscheidet sich von allen vorherigen Teilen der Reihe: Es geht nicht um Ermessen einer Behörde oder eines Gerichts im konkreten Einzelfall, sondern um die stille Fortschreibung eines Rechtssatzes über Jahrzehnte und Regimewechsel hinweg, ohne erkennbare erneute Prüfung. Das ist eine eigene, subtilere Form dessen, was diese Reihe als "Doppelstaat" beschrieben hat: Nicht Willkür durch aktives Ermessen, sondern Trägheit durch unreflektierte Anwendung — eine Rechtsformel, die als gesichert gilt, weil sie oft zitiert wurde, nicht weil sie regelmäßig neu begründet worden wäre. Die drei Ärzte aus Teil 6 wurden auf Basis eines Maßstabs verurteilt, den zuletzt vor über 80 Jahren ein Gericht tatsächlich neu hergeleitet hat.
Der Ursprung dieser Rechtsformel im Jahr 1940 ist ein dokumentierter Fakt, kein politisches Framing — und er sollte auch nicht zu einem NS-Vergleich mit heutigen Gerichten aufgeblasen werden, wie es Teile der Berichterstattung dazu tun. Der eigentlich relevante Befund ist nüchterner und dafür beunruhigender: Ein zentraler Baustein aktueller Strafverfahren beruht auf einer Rechtsauslegung, die seit acht Jahrzehnten mitgeschleppt, aber nie grundlegend neu geprüft wurde. Das ist unabhängig vom Entstehungsjahr ein Anlass für eine ernsthafte dogmatische Debatte — und ein weiterer Beleg dafür, dass Rechtssicherheit in Deutschland nicht nur von den Gesetzen selbst abhängt, sondern davon, wie gewissenhaft ihre Auslegung über die Zeit hinweg überprüft wird.