Der Doppelstaat, Teil 6

Maskenatteste-Prozesse: Freispruch hier, Bewährungsstrafe dort
Teil 6 einer Reihe. Kritiker aus dem Querdenker-Umfeld sprechen hier oft von "Schauprozessen" — dieser Begriff wird im Folgenden nicht übernommen, sondern die dokumentierten Fakten und Gegenpositionen werden gegenübergestellt.

Drei Ärzte, derselbe Vorwurf: Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Befreiung von der Maskenpflicht, meist ohne vorherige körperliche Untersuchung (§ 278 StGB). Ein Gericht spricht frei. Ein anderes verhängt eine Bewährungsstrafe von fast zwei Jahren. Ein drittes ordnet zusätzlich ein Berufsverbot an. Dieselbe Tatbestandsstruktur, drei völlig unterschiedliche Ergebnisse — abhängig von Bundesland, Gericht und Zeitpunkt.

Fall 8: Drei Ärzte, drei Ergebnisse

Fakten — Passau
Fakten — Bochum
Fakten — Hamburg
Die Gegenposition

In allen drei Fällen, in denen es zu einer Verurteilung kam, stützten sich die Gerichte auf denselben, gut belegbaren Kernvorwurf: Atteste wurden ohne die ärztlich gebotene körperliche Untersuchung ausgestellt — ein anerkannter Grundsatz ärztlichen Handelns, den auch das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich betonte ("ohne Untersuchung kann es keinen Befund geben"). Das ist kein willkürliches Kriterium, sondern in der Rechtsprechung seit Langem gefestigt. Der Freispruch in Bochum widerspricht dem nicht grundsätzlich — er beruhte darauf, dass die Beweisaufnahme die konkreten Vorwürfe im Einzelfall nicht bestätigte, weil Zeugen die Behauptungen der Anklage nicht stützten. Unterschiedliche Beweislage kann unterschiedliche Urteile rechtfertigen, auch bei gleichem Tatbestand.

Wichtige Einschränkung

Trotzdem bleiben Unregelmäßigkeiten dokumentiert, die über normale Beweiswürdigungsunterschiede hinausgehen. Die Verteidigung im Hamburger Verfahren machte geltend, dass Zeugenladungen im Verfahren ungleich behandelt worden seien — ein selbst geladener Sachverständiger sei ohne Beanstandung erschienen, während die Ladung anderer Zeugen (darunter der RKI-Präsident) auf Widerstand des Gerichts gestoßen sei. Diese Kritik stammt von der Verteidigung selbst und ist keine gerichtlich festgestellte Tatsache. Die von Weber selbst öffentlich verbreitete Einschätzung, das BGH-Urteil sei "politisch motiviert", ist eine unbelegte Behauptung eines Verurteilten in eigener Sache und wird hier als solche gekennzeichnet, nicht als Fakt übernommen. Unabhängig davon bleibt der harte Fakt bestehen: Für strukturell ähnliche Vorwürfe kam es einmal zum Freispruch, einmal zu einer Haftstrafe auf Bewährung.

"Derselbe Paragraph, dieselbe Handlung — und trotzdem entscheidet am Ende auch hier, vor welchem Gericht man landet."

Cui bono?

Wer profitiert von einer derart uneinheitlichen Rechtsprechung zu strukturell gleichen Vorwürfen? Kurzfristig keine bestimmte politische Seite — die Ergebnisse verteilen sich nicht erkennbar nach Region oder Gerichtstyp. Der eigentliche Nutznießer ist erneut die Unschärfe selbst: Ob ein einzelner Fall vor Gericht besteht, hängt stark davon ab, wie belastbar die im Einzelfall vorhandene Beweislage ist, wie ein Gericht mit Verfahrensanträgen der Verteidigung umgeht, und wie eine Verhandlung im Gerichtssaal selbst verläuft. Das ist grundsätzlich normal für Einzelfallgerechtigkeit — wird aber zum strukturellen Problem, wenn identische Tatvorwürfe je nach Prozessverlauf zu Freispruch oder mehrjähriger Bewährungsstrafe führen können, ohne dass sich diese Varianz allein aus unterschiedlicher Beweislage erklären lässt.

Fazit

Die Maskenatteste-Prozesse zeigen ein weiteres Mal das wiederkehrende Muster dieser Reihe: Eine formal einheitliche Strafnorm — hier § 278 StGB — entfaltet ihre tatsächliche Wirkung erst durch die Beweisführung im konkreten Prozess, die Verhandlungsführung des jeweiligen Gerichts und die jeweilige Instanz. Anders als bei der Verfassungsschutz-Einstufung oder dem Gemeinnützigkeitsrecht lässt sich hier kein systematisches politisches Muster nachweisen — aber sehr wohl eine erhebliche, dokumentierte Schwankungsbreite bei strukturell vergleichbaren Fällen, die das Vertrauen in eine vorhersehbare, einheitliche Rechtsanwendung auf die Probe stellt.

Quellen