Der Doppelstaat, Teil 5

Impfpflicht: Soldaten, Pflegepersonal und die widersprüchliche Rechtsprechung
Teil 5 einer Reihe zu strukturellem Ermessen im deutschen Rechtssystem. Teile 1–4: § 188 StGB, Verfassungsschutz, Versammlungsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Fall Dettmar.

Zwei Berufsgruppen, zwei gesetzliche Impfpflichten, zwei höchstrichterliche Bestätigungen — und trotzdem in beiden Fällen eine Rechtsprechung, die sich in den unteren Instanzen keineswegs einheitlich verhielt. Dieser fünfte Fall der Reihe unterscheidet sich von den vorherigen in einem wichtigen Punkt: Die Widersprüche verlaufen hier nicht in erster Linie zwischen Bundesländern oder politischen Lagern, sondern zwischen den Instanzen einer Gerichtsbarkeit selbst — und über die Zeit, während sich der wissenschaftliche und politische Kontext änderte.

Fall 6: Soldaten gegen die Impfpflicht

Für Soldatinnen und Soldaten gilt nach § 17a Soldatengesetz eine weitergehende Duldungspflicht für Impfungen als für andere Bürger — begründet mit der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte als eigenem Verfassungsrechtsgut. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigte diese Grundlinie mehrfach. Trotzdem entschieden untergeordnete Gerichte in Einzelfällen deutlich anders.

Fakten
Wichtige Einordnung

Anders als bei den politisch aufgeladenen Fällen aus den vorherigen Teilen dieser Reihe lässt sich die Widersprüchlichkeit hier nicht ohne Weiteres auf politische Bevorzugung zurückführen. Die Corona-Impfpflicht war eine in ihrer Kürze beispiellose gesetzliche Neuregelung, deren wissenschaftliche Grundlagen sich innerhalb weniger Monate änderten — Anfang 2022 ging die herrschende Auffassung noch von einem relevanten Übertragungsschutz durch die Impfung aus, was sich später relativierte. Dass Gerichte verschiedener Instanzen in dieser Gemengelage zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, ist auch Ausdruck echter, redlicher juristischer Unsicherheit in einer neuartigen Rechtsfrage — nicht zwangsläufig eines politisch gesteuerten Musters.

Wichtige Einschränkung

Dennoch bleibt bemerkenswert, dass ein unanfechtbarer Beschluss eines Truppendienstgerichts nur Tage nach einer gegenteiligen höchstrichterlichen Klärung durch das BVerwG erging und dabei in ungewöhnlich scharfer persönlicher Sprache eine Vorgesetzte kritisierte. Legal Tribune Online dokumentierte, dass Fachjuristen wie Patrick Heinemann diesen Beschluss selbst als rechtswidrig einstuften. Das zeigt: Auch innerhalb derselben Gerichtsbarkeit kann ein einzelnes, nicht mehr überprüfbares Urteil eine gegenteilige höchstrichterliche Linie faktisch unterlaufen — ein struktureller Schwachpunkt, unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Impfpflicht selbst.

"Dieselbe Pflicht, dasselbe Gesetz — und trotzdem hängt das Ergebnis auch hier davon ab, welches Gericht zuerst entscheidet."

Fall 7: Das Gesundheitspersonal nach der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Zum 15. März 2022 trat die "einrichtungsbezogene Impfpflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz in Kraft: Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen oder im Rettungsdienst arbeitete, musste einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Regelung im Mai 2022 als verfassungsgemäß — der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten.

Fakten — was tatsächlich geschah
Die Gegenposition

Die zeitliche Verschiebung der Rechtsprechung — streng im Frühjahr 2022, nachsichtiger im Winter 2022 — lässt sich sachlich begründen: Je näher das ohnehin befristete Auslaufen der Pflicht rückte, desto stärker verschob sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten der Betroffenen, gerade weil der Pflegekräftemangel real und dokumentiert war. Das ist keine willkürliche Kehrtwende, sondern die korrekte Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine sich verändernde Tatsachengrundlage.

Cui bono — und was das Muster diesmal zeigt

Anders als in den Fällen 1 bis 5 liegt der eigentliche Befund hier nicht in einer erkennbaren Bevorzugung eines politischen Lagers, sondern in einer zeitlichen und instanziellen Dimension des Doppelstaats: Dieselbe Norm wirkt unterschiedlich, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt im Verlauf einer Krise sie geprüft wird, und je nachdem, welche Instanz zuerst entscheidet. Wer zu Beginn der Impfpflicht klagte, traf auf strenge Gerichte, die sich auf den damaligen wissenschaftlichen Konsens stützten. Wer am Ende der Frist klagte, profitierte von einer bereits gelockerten Abwägung. Das ist kein Beleg für gezielte Ungleichbehandlung — aber ein Beleg dafür, dass rechtliche Sicherheit in Ausnahmesituationen auch dann nicht garantiert ist, wenn keine politische Absicht dahintersteht.

Fazit

Die Impfpflicht-Fälle ergänzen die bisherige Reihe um eine wichtige Nuance: Der Doppelstaat-Mechanismus — dieselbe Norm, unterschiedliche Wirkung — entsteht nicht nur durch föderale Zersplitterung oder politisches Ermessen einzelner Behörden, sondern auch durch die schlichte Tatsache, dass Recht in Echtzeit auf eine sich entwickelnde Sachlage angewendet werden muss. Das macht die Betroffenen — ob Soldat oder Pflegekraft — nicht weniger real von der Frage abhängig, wann und vor welchem Gericht ihr Fall verhandelt wurde.

Quellen