Der Doppelstaat, Teil 5
Impfpflicht: Soldaten, Pflegepersonal und die widersprüchliche Rechtsprechung
Teil 5 einer Reihe zu strukturellem Ermessen im deutschen Rechtssystem. Teile 1–4: § 188 StGB, Verfassungsschutz, Versammlungsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Fall Dettmar.
Zwei Berufsgruppen, zwei gesetzliche Impfpflichten, zwei höchstrichterliche Bestätigungen — und trotzdem in beiden Fällen eine Rechtsprechung, die sich in den unteren Instanzen keineswegs einheitlich verhielt. Dieser fünfte Fall der Reihe unterscheidet sich von den vorherigen in einem wichtigen Punkt: Die Widersprüche verlaufen hier nicht in erster Linie zwischen Bundesländern oder politischen Lagern, sondern zwischen den Instanzen einer Gerichtsbarkeit selbst — und über die Zeit, während sich der wissenschaftliche und politische Kontext änderte.
Fall 6: Soldaten gegen die Impfpflicht
Für Soldatinnen und Soldaten gilt nach § 17a Soldatengesetz eine weitergehende Duldungspflicht für Impfungen als für andere Bürger — begründet mit der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte als eigenem Verfassungsrechtsgut. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigte diese Grundlinie mehrfach. Trotzdem entschieden untergeordnete Gerichte in Einzelfällen deutlich anders.
Fakten
- Bereits 2020/2021 bestätigte das BVerwG eine Disziplinarmaßnahme (Disziplinararrest) gegen einen Hauptfeldwebel, der eine Basisimpfung verweigert hatte — die Zweifel des Soldaten an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit wurden von Truppenärzten und Gericht als unbegründet zurückgewiesen.
- Mit Beschlüssen vom 7. Juli 2022 (Az. 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22) entschied das BVerwG, dass aktive Soldatinnen und Soldaten auf Grundlage einer Regelung des Verteidigungsministeriums verpflichtet sind, die Corona-Impfung zu dulden.
- Das Truppendienstgericht Süd (Erfurt) entschied nur wenige Tage später, am 8. Juli 2022, in einem anderen Fall: Ein Soldat müsse die Überprüfung seiner "Impftauglichkeit" nicht dulden, weil eine solche Untersuchung im maßgeblichen Bundeswehr-Impfschlüssel gar nicht vorgesehen sei — der Bescheid wurde aufgehoben.
- In einem weiteren, unanfechtbaren Beschluss erklärte dasselbe Truppendienstgericht Süd den Impfbefehl gegen einen anderen Soldaten für unzumutbar und unverbindlich — wegen behaupteter erheblicher Gesundheitsgefahren und angeblicher Wirkungslosigkeit der Impfung. Das Gericht warf der befehlenden Kompaniechefin dabei persönlich vor, sich aus Karrieregründen "bequem" verhalten und wissenschaftliche Fakten ignoriert zu haben.
- Ein Oberleutnant, der 2022 an der Infanterieschule Hammelburg den Impfbefehl wiederholt verweigert hatte, wurde vom Amtsgericht Schweinfurt 2023 wegen Gehorsamsverweigerung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung und verlor auch vor dem Landgericht Schweinfurt; der Fall liegt inzwischen beim Bayerischen Obersten Landesgericht.
- Das BVerwG selbst milderte in einem Disziplinarurteil vom September 2023 (2 WD 5.23) die Sanktion gegen einen impfunwilligen Soldaten an der unteren Grenze — mit der ausdrücklichen Begründung, angesichts der "brisanten Gemengelage" der damaligen Debatte sei es auch einem Staatsdiener nicht gänzlich zu versagen, sich um seine Gesundheit zu sorgen. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt legte gegen dieses vergleichsweise milde Urteil Berufung ein und forderte die Aberkennung des Ruhegehalts.
Wichtige Einordnung
Anders als bei den politisch aufgeladenen Fällen aus den vorherigen Teilen dieser Reihe lässt sich die Widersprüchlichkeit hier nicht ohne Weiteres auf politische Bevorzugung zurückführen. Die Corona-Impfpflicht war eine in ihrer Kürze beispiellose gesetzliche Neuregelung, deren wissenschaftliche Grundlagen sich innerhalb weniger Monate änderten — Anfang 2022 ging die herrschende Auffassung noch von einem relevanten Übertragungsschutz durch die Impfung aus, was sich später relativierte. Dass Gerichte verschiedener Instanzen in dieser Gemengelage zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen, ist auch Ausdruck echter, redlicher juristischer Unsicherheit in einer neuartigen Rechtsfrage — nicht zwangsläufig eines politisch gesteuerten Musters.
Wichtige Einschränkung
Dennoch bleibt bemerkenswert, dass ein unanfechtbarer Beschluss eines Truppendienstgerichts nur Tage nach einer gegenteiligen höchstrichterlichen Klärung durch das BVerwG erging und dabei in ungewöhnlich scharfer persönlicher Sprache eine Vorgesetzte kritisierte. Legal Tribune Online dokumentierte, dass Fachjuristen wie Patrick Heinemann diesen Beschluss selbst als rechtswidrig einstuften. Das zeigt: Auch innerhalb derselben Gerichtsbarkeit kann ein einzelnes, nicht mehr überprüfbares Urteil eine gegenteilige höchstrichterliche Linie faktisch unterlaufen — ein struktureller Schwachpunkt, unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Impfpflicht selbst.
"Dieselbe Pflicht, dasselbe Gesetz — und trotzdem hängt das Ergebnis auch hier davon ab, welches Gericht zuerst entscheidet."
Fall 7: Das Gesundheitspersonal nach der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Zum 15. März 2022 trat die "einrichtungsbezogene Impfpflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz in Kraft: Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen oder im Rettungsdienst arbeitete, musste einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Regelung im Mai 2022 als verfassungsgemäß — der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten.
Fakten — was tatsächlich geschah
- Ungeimpftes Personal konnte vom zuständigen Gesundheitsamt mit einem Betretungs- und Tätigkeitsverbot belegt werden. Arbeitgeber durften betroffene Beschäftigte zudem unbezahlt freistellen, da ohne Impfnachweis keine Arbeitsleistung erbracht werden durfte.
- Rechtlich galt zudem: Bei nach dem 16. März 2022 neu eingestelltem, ungeimpftem Personal kam eine außerordentliche personenbedingte Kündigung grundsätzlich in Betracht, da eine anderweitige Beschäftigung within der Einrichtung meist ausschied.
- Das Arbeitsgericht Gießen bestätigte bereits im April 2022 in einem der ersten einschlägigen Urteile die Rechtmäßigkeit eines solchen Tätigkeitsverbots ohne Vergütungsanspruch.
- Das Bundesarbeitsgericht differenzierte im Juni 2024 rückblickend: Die unbezahlte Freistellung selbst sei rechtmäßig gewesen, weil Anfang 2022 die herrschende wissenschaftliche und behördliche Auffassung (auch von Bundesgesundheitsministerium und Robert-Koch-Institut) noch von einem Übertragungsschutz durch die Impfung ausging. Eine zusätzlich ausgesprochene Abmahnung wegen der Impfverweigerung war nach Ansicht des BAG dagegen unrechtmäßig und musste aus der Personalakte entfernt werden.
- Gegen Ende der befristeten Regelung kippte die Abwägung der Gerichte: Das Verwaltungsgericht des Saarlandes gab im Dezember 2022 dem Eilantrag eines ungeimpften Krankenpflegers gegen ein Betretungsverbot statt — mit der Begründung, die Impfpflicht ende ohnehin zum Jahresende, das Gesundheitsamt habe das Verbot monatelang nicht konsequent durchgesetzt, und die Versorgungssicherheit angesichts des Personalmangels in der Pflege müsse in die Abwägung einfließen.
- Die einrichtungsbezogene Impfpflicht selbst lief zum 31. Dezember 2022 aus und wurde nicht verlängert.
Die Gegenposition
Die zeitliche Verschiebung der Rechtsprechung — streng im Frühjahr 2022, nachsichtiger im Winter 2022 — lässt sich sachlich begründen: Je näher das ohnehin befristete Auslaufen der Pflicht rückte, desto stärker verschob sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten der Betroffenen, gerade weil der Pflegekräftemangel real und dokumentiert war. Das ist keine willkürliche Kehrtwende, sondern die korrekte Anwendung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine sich verändernde Tatsachengrundlage.
Cui bono — und was das Muster diesmal zeigt
Anders als in den Fällen 1 bis 5 liegt der eigentliche Befund hier nicht in einer erkennbaren Bevorzugung eines politischen Lagers, sondern in einer zeitlichen und instanziellen Dimension des Doppelstaats: Dieselbe Norm wirkt unterschiedlich, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt im Verlauf einer Krise sie geprüft wird, und je nachdem, welche Instanz zuerst entscheidet. Wer zu Beginn der Impfpflicht klagte, traf auf strenge Gerichte, die sich auf den damaligen wissenschaftlichen Konsens stützten. Wer am Ende der Frist klagte, profitierte von einer bereits gelockerten Abwägung. Das ist kein Beleg für gezielte Ungleichbehandlung — aber ein Beleg dafür, dass rechtliche Sicherheit in Ausnahmesituationen auch dann nicht garantiert ist, wenn keine politische Absicht dahintersteht.
Fazit
Die Impfpflicht-Fälle ergänzen die bisherige Reihe um eine wichtige Nuance: Der Doppelstaat-Mechanismus — dieselbe Norm, unterschiedliche Wirkung — entsteht nicht nur durch föderale Zersplitterung oder politisches Ermessen einzelner Behörden, sondern auch durch die schlichte Tatsache, dass Recht in Echtzeit auf eine sich entwickelnde Sachlage angewendet werden muss. Das macht die Betroffenen — ob Soldat oder Pflegekraft — nicht weniger real von der Frage abhängig, wann und vor welchem Gericht ihr Fall verhandelt wurde.
Quellen
- Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 3/2021
- LTO: Truppendienstgericht Süd — Soldat muss Prüfung der "Impftauglichkeit" nicht dulden (05.08.2022)
- LTO: Querdenker-Richter lehnt Impfpflicht von Soldaten ab
- Deutsches Ärzteblatt: Verweigerte Coronaimpfung — Fall von Bundeswehrsoldat geht in die nächste Instanz
- Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 21. September 2023, Az. 2 WD 5.23
- Haufe: Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ist verfassungsgemäß (19.05.2022)
- LTO: BAG zu Corona — Keine Abmahnung wegen Impfweigerung (20.06.2024)
- LTO: VG Saarland — Pfleger darf ohne Coronaimpfung arbeiten (Dezember 2022)
- LTO: Erstes ArbG-Urteil — Tätigkeitsverbot für Impfunwillige (14.04.2022)