Ein globalisierungskritisches Netzwerk verliert seine Gemeinnützigkeit — und mit ihr das Recht, Spenden steuerlich absetzbar zu machen. Eine Kampagnenorganisation verliert sie kurz darauf ebenfalls. Beide klagen sich durch alle Instanzen, ohne Erfolg. Ein konservativer Steuerzahlerverband mit denselben satzungsmäßigen Merkmalen bleibt derweil unangetastet — bis die betroffene linke Organisation selbst genau das öffentlich macht. Dieser dritte Fall der Reihe ist besonders aufschlussreich, weil die Asymmetrie hier nicht von außen behauptet, sondern von einer der Betroffenen selbst dokumentiert wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte 2019 im Fall Attac, dass die Satzungszwecke "Beeinflussung der öffentlichen Meinung und politische Willensbildung" nicht als gemeinnützig gelten dürfen. Gemeinnützige politische Bildungsarbeit müsse in "geistiger Offenheit" stattfinden — ein Begriff, den der BFH nicht näher definierte. Diese Unbestimmtheit ist der Kern des Problems: Wer entscheidet, ob eine Organisation offen bildet oder einseitig kämpft?
Der BFH hat seine Linie nicht beliebig angewendet, sondern anhand eines nachvollziehbaren, wenn auch unscharfen Kriteriums: Tagespolitik ist erlaubt, wenn sie dem Satzungszweck dient und nicht zum eigentlichen Vereinszweck wird. Attac und Campact verloren ihre Gemeinnützigkeit nicht, weil sie links sind, sondern weil der BFH ihre Kampagnenarbeit als Selbstzweck bewertete, nicht als Mittel zu einem anderen gemeinnützigen Ziel. Dass der Bund der Steuerzahler bislang nicht in gleicher Weise geprüft wurde, kann auch daran liegen, dass noch kein Finanzgericht seine Tätigkeit im Einzelnen bewertet hat — ein bloßes Unterlassen der Prüfung ist kein Urteil in der Sache. Zudem hat der Gesetzgeber reagiert: Mit dem Jahressteuergesetz und einer Gemeinnützigkeitsrechtsreform wurden die Spielräume für politische Bildungsarbeit in den vergangenen Jahren erweitert, gerade um diese Rechtsunsicherheit zu verringern.
Anders als bei § 188 StGB oder § 129 StGB kommt die Asymmetrie-Behauptung hier nicht von außenstehenden Kritikern eines politischen Lagers, sondern von einer selbst betroffenen linken Organisation, die auf die vermeintliche Bevorzugung einer konservativen Organisation hinweist. Das erhöht die Glaubwürdigkeit des strukturellen Befunds — ein Verband beschwert sich hier nicht abstrakt über Ungleichbehandlung, sondern zeigt an einem konkreten Fall, wie das unbestimmte BFH-Kriterium "geistige Offenheit" in der Praxis einseitig wirken kann. Gleichzeitig bleibt unklar, ob Campacts eigene Prüfbitte an die Finanzämter zu einer tatsächlichen Aberkennung beim BdSt geführt hat — eine reine Ankündigung ist kein Beweis für ihre Berechtigung.
Der eigentliche Nutznießer dieser Konstellation ist nicht primär die eine oder andere politische Seite, sondern das Finanzamt als Institution selbst: Ein derart unbestimmter Maßstab wie "geistige Offenheit" verschafft der Verwaltung maximalen Ermessensspielraum, wen sie prüft, wann und mit welcher Konsequenz. Für eine kleinere Organisation kann der Verlust der Gemeinnützigkeit existenzbedrohend sein — Spenden werden nicht mehr absetzbar, Stiftungsförderung entfällt, Schenkungssteuer wird fällig. Für eine größere, etablierte Organisation mit juristischen Ressourcen ist ein solches Verfahren dagegen eher ein Ärgernis als eine Existenzfrage. Das strukturelle Muster begünstigt also tendenziell nicht primär "links" oder "rechts", sondern etablierte, ressourcenstarke Organisationen gegenüber kleineren — unabhängig von deren politischer Ausrichtung. Das ist eine andere, aber ebenso relevante Doppelstaat-Dimension: Ermessen trifft nicht nur nach politischer Falllinie unterschiedlich, sondern auch nach wirtschaftlicher Verteidigungsfähigkeit.
§ 188 StGB, § 129 StGB und das Gemeinnützigkeitsrecht haben auf den ersten Blick nichts gemein — Strafrecht, Versammlungsrecht, Steuerrecht. In allen drei Fällen zeigt sich aber dieselbe Struktur: eine bundesweit geltende, formal neutrale Norm, deren tatsächliche Wirkung sich erst durch nachgelagertes behördliches oder gerichtliches Ermessen entfaltet — und die sich in der Summe zu einem erkennbaren, teils selbst von Betroffenen dokumentierten Muster verdichtet. Der Doppelstaat, wie ihn Ernst Fraenkel beschrieb, braucht dafür keine zentrale Steuerung. Es genügt, dass an vielen einzelnen Entscheidungspunkten — Staatsanwaltschaft, Landesamt, Finanzamt — unterschiedlich geprüft wird, was formal gleich gelten soll. Die eigentliche Reformfrage, die sich durch alle drei Teile dieser Reihe zieht, bleibt dieselbe: Nicht schärfere oder mildere Gesetze, sondern klarere, überprüfbare Kriterien dafür, wann und wie Ermessen ausgeübt wird.