Der Doppelstaat, Teil 2

Wer protestieren darf — und wer eine kriminelle Vereinigung ist
Teil 2 einer Reihe. Teil 1 behandelte § 188 StGB und die Verfassungsschutz-Einstufung. Teil 3 folgt zur NGO-Förderpraxis.

Traktoren blockieren eine Autobahn in den frühen Morgenstunden — niemand spricht von organisierter Kriminalität. Aktivisten kleben sich auf eine Straße — die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB vorliegt, durchsucht Wohnungen, hört Telefone ab. Beide Aktionsformen fallen unter dasselbe Grundrecht, Art. 8 GG. Beide sind rechtlich angreifbar, wenn sie Straftaten enthalten. Doch die Konsequenzen unterscheiden sich nicht graduell, sondern kategorial. Das ist der zweite Fall dieser Reihe: Versammlungsrecht als Bühne des Doppelstaats.

Fall 3: Die Letzte Generation und § 129 StGB

§ 129 StGB stellt die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe — eine Norm, geschaffen für organisierte Kriminalität und Terrorismus. Ob sie auch auf eine Klimaprotestgruppe anwendbar ist, deren erklärtes Ziel zivilen Ungehorsam durch Straßenblockaden und Sachbeschädigung an Kunstwerken war, wird seit Jahren von unterschiedlichen deutschen Gerichten und Behörden komplett unterschiedlich beantwortet.

Fakten

Vier Institutionen, vier Antworten auf dieselbe Rechtsfrage: Berlin verneint, Brandenburg und Bayern klagen an, Potsdam lässt zur Verhandlung zu, Flensburg lehnt ab und spricht selbst von politisch motivierter Instrumentalisierung. Das ist nicht die übliche Bandbreite richterlicher Auslegung — das ist ein Befund, der die Kernthese des Doppelstaats bestätigt: Dieselbe Norm entfaltet je nach Anwendungsort fundamental unterschiedliche Wirkung.

Der Vergleichsfall: Bauernproteste

Im Rechtsausschuss des Brandenburger Landtags wurde genau dieser Vergleich offen diskutiert — nicht von Kritikern, sondern von der Landesregierung selbst.

Fakten
Die Gegenposition

Der Anmeldestatus einer Versammlung ist rechtlich tatsächlich relevant — angemeldete Kundgebungen genießen einen anderen Schutzstatus als spontane oder nicht angemeldete Aktionen, das ist geltendes Versammlungsrecht und keine willkürliche Unterscheidung. Auch der qualitative Unterschied zwischen Einzeldelikten (Nötigung, Sachbeschädigung bei einzelnen Blockadeaktionen) und dem Vorwurf einer "kriminellen Vereinigung" nach § 129 StGB ist real: Letzterer setzt eine auf Dauer angelegte, arbeitsteilig organisierte Struktur mit dem Zweck der Begehung von Straftaten voraus — ein deutlich höherer Vorwurf als einzelne Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Rahmen einer Demonstration. Dass Bauernproteste bislang nicht unter § 129 StGB geprüft wurden, kann also auch schlicht daran liegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür in ihrem Fall nicht vorlagen — nicht zwingend an politischer Bevorzugung.

Wichtige Einschränkung

Der von Block genannte Gegenfall — eine unangemeldete Traktorenblockade auf der A24 — zeigt aber, dass die Trennlinie "angemeldet versus nicht angemeldet" in der Praxis nicht sauber durchgehalten wird. Und die Einschätzung des Landgerichts Flensburg, wonach § 129 StGB gezielt gegen politisch missliebige Akteure instrumentalisiert worden sei, stammt nicht von Kritikern der Strafverfolgung, sondern von einem Gericht selbst, das über die Anklage zu entscheiden hatte. Das ist ein deutlich belastbarerer Beleg als eine bloße politische Behauptung.

"Der Doppelstaat entscheidet nicht am Gesetzestext, sondern an der Postleitzahl der Staatsanwaltschaft."

Cui bono?

Wer profitiert von der Möglichkeit, dieselbe Protestform in einem Bundesland als kriminelle Vereinigung zu verfolgen und im nächsten nicht? Kurzfristig: die jeweilige Landesregierung, die über den Verfolgungsdruck signalisieren kann, wie ernst sie eine bestimmte Protestform nimmt — unabhängig vom tatsächlichen Gefährdungspotenzial. Mittelfristig: die föderale Struktur selbst, die Verantwortung diffus verteilt, sodass sich am Ende niemand für die Ungleichbehandlung eindeutig verantworten muss — Brandenburg verweist auf Anmeldestatus, Berlin auf eigene rechtliche Prüfung, Flensburg auf Instrumentalisierungsverdacht, München auf laufende Ermittlungen. Jede Einzelposition ist für sich begründbar. In der Summe ergibt sich trotzdem ein Bild, in dem dieselbe Handlung — ziviler Ungehorsam gegen den politischen Willen der jeweiligen Landesregierung — höchst unterschiedlich sanktioniert wird.

Fazit: Das Muster wiederholt sich

Wie schon bei § 188 StGB und der Verfassungsschutz-Einstufung zeigt sich beim Versammlungsrecht dieselbe Struktur: eine bundesweit geltende Norm, deren tatsächliche Wirkung durch föderal verteiltes Ermessen — hier: die Entscheidung einzelner Staatsanwaltschaften und Landgerichte — fundamental unterschiedlich ausfällt. Das Landgericht Flensburg hat als erste Institution in dieser Reihe explizit ausgesprochen, was in den anderen Fällen nur vermutet werden konnte: dass eine Strafnorm gezielt gegen politisch unerwünschte Akteure eingesetzt worden sein könnte. Das ist kein Beleg für ein zentral gesteuertes System — aber ein Beleg dafür, dass der Ermessensspielraum innerhalb des geltenden Rechts real genug ist, um genau diesen Verdacht zu begründen. Teil 3 dieser Reihe behandelt die NGO-Förderpraxis — dort, wo staatliche Fördermittel selbst zum Instrument im selben Muster werden.

Quellen