BELEGTAm 31. Mai 2024 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA) — eine neue EU-Behörde mit Sitz in Frankfurt am Main, veröffentlicht als Verordnung (EU) 2024/1620 im Amtsblatt der EU. Zusammen mit zwei weiteren Rechtsakten, der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 und der sechsten Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640, bildet sie das größte Umbauprojekt der europäischen Geldwäschebekämpfung seit den 1990er-Jahren.
BELEGTDie AMLA ist keine reine Aufsichtsbehörde für Banken. Sie ist der Aufbau einer zentralen, EU-weiten Dateninfrastruktur — mit Zugriff auf Kontodaten, wirtschaftlich Berechtigte (UBO), Risikoprofile und grenzüberschreitenden Echtzeitaustausch zwischen nationalen Financial Intelligence Units (FIU). Was als Werkzeug gegen Kriminelle verkauft wird, erfasst strukturell jeden, der ein Konto hat, eine Firma gründet oder Vermögen besitzt.
BELEGTDer Aufbau folgt keinem plötzlichen Schritt, sondern einer über Jahre gestreckten, schrittweisen Übertragung von Kompetenzen von nationalen auf eine zentrale EU-Ebene:
BELEGTKern des neuen Systems ist eine zentrale EU-AML/CFT-Datenbank. Sie soll Informationen über Verpflichtete, Risikobewertungen, Ergebnisse von "Fit-and-proper"-Prüfungen, aufsichtliche Maßnahmen, Sanktionen und Lizenzentzüge zusammenführen. Bereits 2026 bereitet die AMLA den Rollout vor und finalisiert die zugehörigen technischen Standards; ab 2027 soll die Datenbank vollständig operativ sein.
BELEGTParallel dazu soll das bestehende FIU.net-System, über das nationale Financial Intelligence Units Verdachtsmeldungen austauschen, bis 2027 auf Echtzeit-Datenaustausch umgestellt und anschließend unter die Verwaltung der AMLA überführt werden. Ergänzt wird dies durch BARIS — ein System zur Vernetzung nationaler Bankkontenregister, mit dem sich Kontoinhaber EU-weit zeitnah identifizieren lassen sollen.
BELEGTDer Kreis der zur Datenerhebung verpflichteten Akteure wächst mit dem neuen Regelwerk erheblich. Neu als "obliged entities" hinzugekommen sind unter anderem nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften, Fußballagenten und Profivereine sowie Kreditvermittler und Anbieter von Investitionsmigration ("Golden Visa"). Auch der Schwellenwert für die Identifikation wirtschaftlich Berechtigter (UBO) wurde verschärft: von "mehr als 25 %" der Anteile auf "25 % oder mehr" — eine kleine Formulierungsänderung mit großer Wirkung, da dadurch etwa vier Gesellschafter mit exakt 25 % Anteil an einer GmbH gleichzeitig als UBO gelten und vollständig identifiziert werden müssen.
| Vorher (AMLD4) | Nachher (AML-Verordnung 2024/1624) |
|---|---|
| UBO-Schwelle: mehr als 25 % | UBO-Schwelle: 25 % oder mehr |
| Nationale Register, uneinheitlich | EU-weit vernetzte Register, zentrale Plattform |
| Richtlinie — nationale Umsetzung nötig | Verordnung — unmittelbar geltendes EU-Recht |
| Verpflichtete: primär Banken, Notare | Zusätzlich: Fußballagenten, Immobilien-Investoren, NPOs, Kreditvermittler |
BELEGTKritik an der Ausweitung kommt nicht nur von Bürgerrechtsorganisationen, sondern auch von staatlicher Seite selbst. Die niederländische Organisation Privacy First dokumentierte in einer Eingabe zu einer Regierungskonsultation im August 2025, dass es in den Niederlanden für bestimmte Wirtschaftszweige und Non-Profit-Organisationen bereits schwierig geworden sei, überhaupt ein Bankkonto zu eröffnen, und dass Menschen teilweise von Banken diskriminiert würden. Verpflichtete Unternehmen würden zudem oft weit mehr vertrauliche, privatsphärerelevante Daten von Kunden verlangen, als rechtlich nötig wäre — aus Angst vor staatlichen Sanktionen.
BELEGTDie europäische Bürgerrechtsorganisation European Digital Rights (EDRi) fasst die strukturelle Verschiebung so zusammen: Über das letzte Jahrzehnt habe die EU die Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung zunehmend von staatlichen Behörden auf private Unternehmen — Banken, Buchhalter, andere "Verpflichtete" — verlagert. Mit dem 2027 in Kraft tretenden AML-Paket werde dieses System weiter ausgebaut und mache damit gewöhnliche Bürger und zivilgesellschaftliche Organisationen zu Subjekten eines Systems finanzieller Überwachung.
EXTRAPOLATIONAuch aus der Finanzbranche selbst — etwa in einer Befragung von EY unter Compliance-Verantwortlichen — wird eingeräumt, dass die verstärkte Datensammlung und -weitergabe für die AML/CFT-Compliance erhebliche Datenschutzbedenken aufwerfe und ein sorgfältiges Design sowie Aufsicht der Datenverarbeitungssysteme erfordere. Ob diese Aufsicht in der Praxis ausreichend ausgestaltet wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend zu beurteilen.
EXTRAPOLATIONDie AMLA-Datenbank entsteht zeitlich parallel zu anderen zentralisierten EU-Dateninfrastrukturen — etwa eIDAS 2.0 und der EU-Brieftaschen-Identität (siehe Teil I dieser Serie). Eine direkte technische oder rechtliche Verknüpfung zwischen beiden Systemen ist auf Basis der vorliegenden Dokumente nicht belegt. Belegt ist jedoch die parallele Entwicklung: beide Systeme zielen auf EU-weit einheitliche, zentral abrufbare Identitäts- und Finanzdaten von Bürgern — mit jeweils eigener Rechtsgrundlage, eigenem Zeitplan, aber ähnlicher struktureller Logik der Zentralisierung.
Wie wird "berechtigtes Interesse" für den Zugriff auf UBO-Register in der Praxis definiert — und von wem?
Welche technischen und rechtlichen Kontrollmechanismen bestehen, um Missbrauch des Echtzeit-Datenaustauschs zwischen FIUs zu verhindern?
Wie wirkt sich die Ausweitung der Verpflichteten auf Vereine, NGOs und Kleinunternehmen aus, die keine Compliance-Abteilungen unterhalten?
Wird die im Aufbau befindliche Dateninfrastruktur der AMLA künftig mit anderen zentralen EU-Systemen (eIDAS 2.0, Europol-Datenbanken) verknüpft — und falls ja, unter welcher Rechtsgrundlage?